Wechsel amtliche Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den neuen Verteidiger (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, inkl. weitere Eingaben des Beschwerdeführers und Akten-CD an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 14. Januar 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 12. Januar 2022 BEK 2022 3 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Wechsel amtliche Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2021, SU 2021 7112);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung führt und mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 den bisherigen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten per 7. Dezember 2021 entliess sowie neu Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Verteidiger einsetzte;
- der Beschuldigte die Verfügung über den Wechsel der amtlichen Vertei- digung am 13. Dezember 2021 empfing und mit bei Post aufgegebener Ein- gabe vom 4. Januar 2022 beim Kantonsgericht um die Bestellung von Rechtsanwalt E.________ als amtlichen Verteidiger ersucht;
- die Eingabe des Beschuldigten nicht innert der weder erstreckbaren noch durch Gerichtsferien unterbrochenen zehntägigen Beschwerdefrist und mithin verspätet erfolgte (vgl. Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Ver- fügung sowie Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 f. StPO);
- die Eingabe des Beschuldigten sich zudem nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, wonach die Einsetzung von Rechtsanwalt E.________ zufolge fehlender Kapazitäten nicht möglich ist (vgl. auch Art. 133 Abs. 2 StPO), und im Übrigen keine sachlichen Gründe gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ enthält;
- zusammenfassend auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist und die weiteren Eingaben des Beschwerde- führers in Kopie der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft (teilweise über- setzt, KG-act. 4 ff.) zuzustellen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den neuen Verteidiger (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, inkl. weitere Eingaben des Beschwerdeführers und Akten-CD an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 14. Januar 2022 kau