Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,
E. 2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung wusste die Beschwerdeführerin um das Erfordernis der begründeten Beschwerde- erhebung. Im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO muss die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung nicht nur aufzeigen, dass
Kantonsgericht Schwyz 3 und inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch feststellte, son- dern auch, weshalb dieser entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fällt (BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3). Sie hat genau anzugeben, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.H.). Unabhängig von der Frage der Beschwerdelegitimation (vgl. dazu den Parallelfall BEK 2022 184 E. 2) opponiert die Beschwerdeführerin den tatsäch- lichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht, wonach die Beschuldigte weder die inkriminierte Kamera montiert noch Aufnahmen gemacht habe. Sie setzt sich mithin in ihrer Beschwerde mit der angefochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander. Daher hat ein Nichteintre- tensentscheid zu ergehen. Auch ohne juristische Kenntnisse ist der Be- schwerdeführerin zuzumuten innert der Rechtsmittelfrist in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft ihrer Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = SJZ 4/2022 S. 193 ff.).
E. 3 Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Aus- gangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der un- terliegenden Beschwerdeführerin, welche die Beschuldigte für ihre Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO sowie §§ 2, 6 und 13 Geb- TRA);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Der Beschwerdeführerin werden Fr. 1’200.00 aus der Kantonsgerichts- kasse zurückerstattet.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- schädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. Mai 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. Mai 2023 BEK 2022 185 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2022, SU 2021 10792);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das nach Strafantrag der Beschwerdeführerin (U-act. 8.1.003) gegen die Beschuldigte wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) geführte Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ein. Sie hielt es für erstellt, dass nicht die Beschuldigte, sondern deren Ehemann die inkriminierte Überwachungskamera installiert habe und nicht nachgewiesen werden könne, dass die Beschuldigte mit dieser Kamera widerrechtliche Aufnahmen gemacht habe (angef. Verfügung E. 8). Gegen die Einstellung beschwert sich die Straf- antragstellerin beim Kantonsgericht rechtzeitig. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, indem sie geltend macht, die Überwachungskamera filme ohne ihr Einverständnis ihr Grundstück und den Bereich, für den sie ein Fuss- und Fahrwegrecht innehabe. Die Staatsanwalt- schaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie räumt ein, dass die Überwachungskamera am Haus der Beschuldigten zumindest im fraglichen Tatzeitpunkt Aufnahmen erstellt habe, worauf nicht nur der Haus- eingang der Beschuldigten und deren Ehemannes zu sehen sei (KG-act. 4 S. 2). Die Beschuldigte beantragt mit Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht geltend, die Beschwer- deführerin opponiere der Verwerfung eines Verdachts auf ihre Tatbeteiligung in der angefochtenen Verfügung nicht. Zudem bestreitet sie die Legitimation der Beschwerdeführerin (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess einen in- zwischen beauftragten Anwalt Akteneinsicht nehmen (KG-act. 7 ff.).
2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung wusste die Beschwerdeführerin um das Erfordernis der begründeten Beschwerde- erhebung. Im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO muss die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung nicht nur aufzeigen, dass
Kantonsgericht Schwyz 3 und inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch feststellte, son- dern auch, weshalb dieser entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fällt (BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3). Sie hat genau anzugeben, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.H.). Unabhängig von der Frage der Beschwerdelegitimation (vgl. dazu den Parallelfall BEK 2022 184 E. 2) opponiert die Beschwerdeführerin den tatsäch- lichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht, wonach die Beschuldigte weder die inkriminierte Kamera montiert noch Aufnahmen gemacht habe. Sie setzt sich mithin in ihrer Beschwerde mit der angefochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander. Daher hat ein Nichteintre- tensentscheid zu ergehen. Auch ohne juristische Kenntnisse ist der Be- schwerdeführerin zuzumuten innert der Rechtsmittelfrist in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft ihrer Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = SJZ 4/2022 S. 193 ff.).
3. Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Aus- gangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der un- terliegenden Beschwerdeführerin, welche die Beschuldigte für ihre Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO sowie §§ 2, 6 und 13 Geb- TRA);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Der Beschwerdeführerin werden Fr. 1’200.00 aus der Kantonsgerichts- kasse zurückerstattet.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- schädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. Mai 2023 kau