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BEK 2022 182

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2022-12-30 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

E. 2 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen (dazu unten lit. a) schriftlich und begründet (lit. b) bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

a) Gemäss postalischem Nachweis wurde die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 23. November 2022 zugestellt. Die Beschwerde ist mithin offensichtlich nicht innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen einge- reicht worden. Auf sie ist demnach nicht einzutreten.

b) Die Beschwerdeführerin zeigt abgesehen davon pauschal Personen wegen angeblicher Vorkommnissen an, die ihr missfallen. Sie wiederholt in den Beschwerdeeingaben wiederum nur ihre pauschalen Vorwürfe, ohne dar- zutun, inwiefern sie die angeblichen Vorfälle bei der Staatsanwaltschaft in ört- licher und zeitlicher Hinsicht auf den Beschuldigten in Bezug auf mutmasslich strafbares Verhalten konkretisiert zur Anzeige gebracht hätte. Damit setzt sie sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, dass aus den Strafanzeigen nicht hervorgehe, welches strafbare Verhalten wem zu welchem Zeitpunkt vorgeworfen werde. Auch ein Laie muss sich in-

Kantonsgericht Schwyz 3 nert der – vorliegend jedoch nicht eingehaltenen – Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Verfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Per- son ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. No- vember 2021 E. 3.5.3). Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinander- setzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung, worauf die Be- schwerdeführerin schon etliche Male aufmerksam gemacht worden ist (etwa BEK 2022 81 vom 28. September 2022 m.H., BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 m.H.), nicht einzutreten (Art. 385 StPO).

c) Aufgrund ungenügender Angaben darf die Staatsanwaltschaft notabene keine Untersuchung an die Hand nehmen und wäre es nicht gerechtfertigt, deswegen bestimmte Personen zu Einvernahmen vorzuladen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Dezember 2022 BEK 2022 182 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2022, SU 2022 8481);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 15. November 2022 gegen C.________ betreffend Anzeigen von A.________ vom 27. September 2022 keine Strafuntersuchung durchzuführen mit der Begründung, dass aus den Strafanzeigen nicht hervorgehe, welches strafbare Verhalten wem zu wel- chem Zeitpunkt vorgeworfen werde. Mit Beschwerdeeingabe (Postaufgabe

27. Dezember 2022) beantragte A.________ dem Kantonsgericht, unter ande- rem diese Nichtanhandnahmeverfügung „aufgrund misshandelte Tätigkeit vom angezeigte Personen, so wie misshandelte Untersuchung vom Staatsanwalt- schaft“ aufzuheben. Es sei bekannt, dass seit Jahren Psychologen die Eltern- /Kinderrechte misshandelten.

2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen (dazu unten lit. a) schriftlich und begründet (lit. b) bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

a) Gemäss postalischem Nachweis wurde die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 23. November 2022 zugestellt. Die Beschwerde ist mithin offensichtlich nicht innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen einge- reicht worden. Auf sie ist demnach nicht einzutreten.

b) Die Beschwerdeführerin zeigt abgesehen davon pauschal Personen wegen angeblicher Vorkommnissen an, die ihr missfallen. Sie wiederholt in den Beschwerdeeingaben wiederum nur ihre pauschalen Vorwürfe, ohne dar- zutun, inwiefern sie die angeblichen Vorfälle bei der Staatsanwaltschaft in ört- licher und zeitlicher Hinsicht auf den Beschuldigten in Bezug auf mutmasslich strafbares Verhalten konkretisiert zur Anzeige gebracht hätte. Damit setzt sie sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, dass aus den Strafanzeigen nicht hervorgehe, welches strafbare Verhalten wem zu welchem Zeitpunkt vorgeworfen werde. Auch ein Laie muss sich in-

Kantonsgericht Schwyz 3 nert der – vorliegend jedoch nicht eingehaltenen – Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Verfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Per- son ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. No- vember 2021 E. 3.5.3). Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinander- setzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung, worauf die Be- schwerdeführerin schon etliche Male aufmerksam gemacht worden ist (etwa BEK 2022 81 vom 28. September 2022 m.H., BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 m.H.), nicht einzutreten (Art. 385 StPO).

c) Aufgrund ungenügender Angaben darf die Staatsanwaltschaft notabene keine Untersuchung an die Hand nehmen und wäre es nicht gerechtfertigt, deswegen bestimmte Personen zu Einvernahmen vorzuladen.

3. Aus diesen Gründen ist ohne Aktenbeizug und Stellungnahmen von Gegenpartei und Staatsanwaltschaft (Art. 390 Abs. 2 StPO) auf die Be- schwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2022 kau