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BEK 2022 176

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2023-05-19 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Sachverhalt

weist nicht auf direkte Eingriffe des Beschuldigten in die Vermögensposition des Beschwerdeführers hin. Die Aneignung durch bzw. die Verschiebung des Bootes an den Beschuldigten erfolgte erst nach dem Freihandverkauf indirekt via eine Drittperson und nicht unmittelbar durch das angebliche Hinhalten und Verschweigen des Beschuldigten. Mithin kann der im Übrigen selber nicht über das Boot selbstschädigend verfügende Beschwerdeführer weder im Sin- ne von Art. 115 Abs. 1 StPO als unmittelbar tangiert, mithin geschädigt noch gestützt auf Art. 382 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO als beschwerdebefugt gelten (s. lit. b). Das betrifft nicht nur die mutmasslichen

Kantonsgericht Schwyz 5 Vermögensdelikte des Betrugs und der Veruntreuung an sich sowie als für die Parteistellung massgeblichen Vortaten bei der Hehlerei (vgl. Mazzuchelli/Pos- tizzi, BSK, 2. A. 2014, Art. 115 StPO N 59), sondern auch die Konkurs- und Betreibungsdelikte, zumal der Beschuldigte nicht Schuldner im Sinne des Straftatbestands des betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs ist. 3.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Dem Beschwerdeführer wird nach definitiver Erledigung Fr. 1’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 19. Mai 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Mai 2023 BEK 2022 176 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2022, SU 2021 4813);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft in dem ihr durch A.________ mit Strafanzeige vom 8. Mai 2021 (U-act. 8.1.001) bekannt gemachten Sachverhalt das eröffnete (U-act. 9.0.001) Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Betrug, Veruntreuung, betrügerischen Konkurs- und Pfändungsbetrug und Hehlerei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO wie angekündigt (U-act. 19.0.001) ein. Sowohl elektronisch als auch postalisch erhob A.________ gegen die Einstellung Beschwerde beim Kan- tonsgericht mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 8). Der Beschul- digte liess sich innert verlängerter Frist nicht vernehmen.

2. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer gehen davon aus, dass er und der Vater des Beschuldigten im hälftigen Miteigentum ein Boot besassen. Dieses wurde zwischen zwei mangels Aktiven eingestellten Kon- kursen des Vaters des Beschuldigten durch das Betreibungsamt zum Preis von Fr. 5’000.00 freihändig an einen Dritten verkauft. Dieser veräusserte es zu einem unbekannten Preis an den Beschuldigten weiter, der es wieder vermut- lich gewinnbringend weiterverkaufte. Der Beschwerdeführer behauptet, ent- gegen der Vorinstanz habe nicht nur zwischen ihm und dem Vater des Be- schuldigten, sondern auch zwischen ihm und dem Beschuldigten ein Vertrau- ensverhältnis bestanden. Weder die angefochtene Verfügung noch der Be- schwerdeführer vor Kantonsgericht äussern sich dazu, unter welchen konkre- ten Umständen das Betreibungsamt das offenbar sowohl in das Konkursin- ventar aufgenommene als auch zu einem Schätzwert von Fr. 5’000.00 ge- pfändete (U-act. 8.1.015) Boot freihändig verkaufen konnte (U-act. 8.1.018).

a) Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Begründet heisst,

Kantonsgericht Schwyz 3 dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten wer- den, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Be- weismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO), was eine substan- zielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erheischt (dazu Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar,

3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14). Weiter muss in der Begründung das Vorlie- gen der Beschwerdevoraussetzungen (wie etwa der Legitimation) dargetan werden (Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9c). Dabei hat der Be- schwerdeführer insbesondere auch sein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gege- ben ist (BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 m.H.; vgl. auch BEK 2017 192 vom 5. Juli 2018 E. 2.d).

b) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist neben den Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger ist eine geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist eine Per- son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte per- sönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9; Urteil 1B_242/2015 vom

22. Oktober 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt be- troffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.1). Das für die Geschädigteneigenschaft massgebliche Merkmal der Unmittelbarkeit bezieht sich auf die Rechtsverletzung und nicht auf den dadurch verursachten Schaden (BEK 2016 183 vom 1. Juni 2017 E. 3.b m.H.) und setzt voraus,

Kantonsgericht Schwyz 4 dass die Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung ist (BGer 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.1 m.H.).

c) Der Beschwerdeführer konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger (U- act. 3.1.009). Er wirft dem Beschuldigten vor, ihm trotz bestehenden Vertrau- ensverhältnisses Informationen über die Auslösung des Bootes aus dem Kon- kurs vorenthalten, den Betreibungs- und Konkursbehörden den Miteigentums- anteil verschwiegen und auf diese Weise vom daraufhin angeblich unter dem Marktwert durch das Betreibungsamt abgewickelten Freihandverkauf profitiert zu haben. Demnach erscheint der Beschwerdeführer in seinen behaupteten Eigentumsrechten am Boot allenfalls durch den Freihandverkauf des Betrei- bungsamtes, aber nicht durch das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten unmittelbar verletzt. Mithin ist nicht offensichtlich, inwiefern der Beschwerde- führer durch den angefochtenen Entscheid der Staatsanwaltschaft unmittelbar betroffen sein soll. Infolgedessen hätte er in der Beschwerde seine Interessen im Sinne von Art. 382 StPO bzw. näher darlegen müssen, was er unterlässt. Somit erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet (vgl. oben lit. a), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

d) Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das angezeigte Verhalten des Beschuldigten direkt gegen das geschützte Vermögen bzw. Eigentum des Beschwerdeführers richtete. Der inkriminierte Sachverhalt weist nicht auf direkte Eingriffe des Beschuldigten in die Vermögensposition des Beschwerdeführers hin. Die Aneignung durch bzw. die Verschiebung des Bootes an den Beschuldigten erfolgte erst nach dem Freihandverkauf indirekt via eine Drittperson und nicht unmittelbar durch das angebliche Hinhalten und Verschweigen des Beschuldigten. Mithin kann der im Übrigen selber nicht über das Boot selbstschädigend verfügende Beschwerdeführer weder im Sin- ne von Art. 115 Abs. 1 StPO als unmittelbar tangiert, mithin geschädigt noch gestützt auf Art. 382 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO als beschwerdebefugt gelten (s. lit. b). Das betrifft nicht nur die mutmasslichen

Kantonsgericht Schwyz 5 Vermögensdelikte des Betrugs und der Veruntreuung an sich sowie als für die Parteistellung massgeblichen Vortaten bei der Hehlerei (vgl. Mazzuchelli/Pos- tizzi, BSK, 2. A. 2014, Art. 115 StPO N 59), sondern auch die Konkurs- und Betreibungsdelikte, zumal der Beschuldigte nicht Schuldner im Sinne des Straftatbestands des betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs ist.

3. Aus diesen Gründen ist auf das Rechtsmittel des unterliegenden Be- schwerdeführers kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Dem Beschwerdeführer wird nach definitiver Erledigung Fr. 1’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 19. Mai 2023 kau