Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 November 2022 die Haft des wegen Verdachts auf Diebstahl, Hausfrie- densbruch, Sachbeschädigung und AlG-Widerhandlung wegen Fluchtgefahr inhaftierten Beschuldigten bis am 20. Januar 2023 anordnete;
- der Beschuldigte mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 in Aufhebung dieser Verfügung den Verzicht auf die Anordnung von Untersuchungshaft be- antragte;
- die Staatsanwaltschaft dazu am 15. Dezember 2022 Stellung nahm und mitteilte, dass der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Justizvollzug des Kantons Schaffhausen zum Vollzug der Freiheitsstrafe zugeführt worden sei (KG-act. 7), worauf der Beschwerdeführer am 20. De- zember 2022 beantragte, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (KG-act. 9);
- damit das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG); und
- von einer Kostenerhebung abzusehen ist und sowohl die Kosten des Haftverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht gemäss der vor- instanzlichen Verfügung als auch die Entschädigung des Verteidigers bei der Hauptsache verbleiben (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü, sowie nach definitiver Erledigung 1/ES mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. Dezember 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. Dezember 2022 BEK 2022 164 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Untersuchungshaft (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmass- nahmengericht vom 25. November 2022, ZME 2022 164);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
25. November 2022 die Haft des wegen Verdachts auf Diebstahl, Hausfrie- densbruch, Sachbeschädigung und AlG-Widerhandlung wegen Fluchtgefahr inhaftierten Beschuldigten bis am 20. Januar 2023 anordnete;
- der Beschuldigte mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 in Aufhebung dieser Verfügung den Verzicht auf die Anordnung von Untersuchungshaft be- antragte;
- die Staatsanwaltschaft dazu am 15. Dezember 2022 Stellung nahm und mitteilte, dass der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Justizvollzug des Kantons Schaffhausen zum Vollzug der Freiheitsstrafe zugeführt worden sei (KG-act. 7), worauf der Beschwerdeführer am 20. De- zember 2022 beantragte, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (KG-act. 9);
- damit das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG); und
- von einer Kostenerhebung abzusehen ist und sowohl die Kosten des Haftverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht gemäss der vor- instanzlichen Verfügung als auch die Entschädigung des Verteidigers bei der Hauptsache verbleiben (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü, sowie nach definitiver Erledigung 1/ES mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. Dezember 2022 kau