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BEK 2022 162

Stellung als Privatklägerinnen

Schwyz · 2022-12-27 · Deutsch SZ
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Stellung als Privatklägerinnen | Übriges Strafprozessrecht

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die E.________ AG (1/R) und die F.________ AG (1/R). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 27. Dezember 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. Dezember 2022 BEK 2022 162 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen 1. A.________ AG, Beschwerdeführerin,

2. B.________ GmbH, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,

2. E.________ AG, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

3. F.________ AG, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Stellung als Privatklägerinnen (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2022, SU 2021 4915 und SU 2022 9118);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 24. November 2022 verfügte, den Beschwer- deführerinnen komme in den Strafverfahren SU A3 2021 4915 und SU A3 2022 9118 keine Privatklägerstellung zu (angefochtene Verfügung Dis- positivziffern 1 und 2);

- die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung am 2. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben und die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragten (KG-act. 1);

- die Beschwerdeführerinnen am 13. Dezember 2022 die Beschwerde vollumfänglich zurückzogen (KG-act. 5);

- die Beschwerde zufolge Rückzugs präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO; §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 386 StPO N 4b);

- von einer Kostenerhebung ausnahmsweise abzusehen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die E.________ AG (1/R) und die F.________ AG (1/R). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 27. Dezember 2022 kau