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BEK 2022 143

Ergänzung Anklageschrift (mehrfache Pornografie)

Schwyz · 2023-05-17 · Deutsch SZ
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Ergänzung Anklageschrift (mehrfache Pornografie) | Strafgesetzbuch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten am 7. September 2022 der Pornografie in mehreren Fällen gemäss Art. 191 Abs. 4 und 5 je Satz 2 StGB beim Bezirksgericht Höfe an. In drei Anklagevorwürfen (Anklageziff. 1.1 und 2.2 f.) ist ein konkreter qualifiziert pornografischer Gehalt beschrieben (Penis eines Kindes in den Mund nehmende Frau bzw. minderjähriger, einen Esel penetrierender Junge resp. sexuelle Handlungen zwischen einem Men- schen und einer Katze). In den übrigen Sachverhalten (Anklageziff. 1.2-1.4 und 2.1, die 1, 11, 5 bzw. 108 Dateien betreffen) begnügt sich die Staatsan- waltschaft in der Wiedergabe der allgemeinen tatbestandsmässigen Beschrei- bungen von sexuellen Handlungen mit Tieren, Kindern oder Gewalt (U- act. 9.1.24). Deswegen wies der Gerichtspräsident die Anklage mit Verfügung vom 16. September 2022 an die Staatsanwaltschaft zurück und schrieb das Verfahren ab. Gegen diese am 19. September 2022 entgegengenommene Verfügung beschwert sich die Staatsanwaltschaft mit an unbekanntem Datum der Post aufgegebener Eingabe vom 29. September 2022. Diese ging beim Kantonsgericht am 3. Oktober 2022 ein (KG-act. 1). Die Vorinstanz überwies die Akten mit dem Hinweis auf die Erwägung Ziffer 3.2 Abs. 2 der angefochte- nen Verfügung, wonach die Dateibezeichnungen gemäss Anklage und Daten- träger zu differieren scheinen (KG-act. 4). Der Beschuldigte sah von einer Be- schwerdeantwort ab (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich in der Sa- che nicht mehr vernehmen und nahm indes aufgefordert zur Frage der Einhal- tung der Beschwerdefrist Stellung (KG-act. 9).

E. 2 Der Beweis der Einhaltung einer Frist durch Übergabe einer Eingabe an die Schweizerische Post nach Art. 91 Abs. 2 StPO obliegt dem Absender. Der Sendungsverfolgung der Post betreffend die Sendungsnummer xx (PostPac Economy; vgl. Verpackung von KG-act. 1) ist kein Aufgabedatum zu entneh- men. Infolge Eingang der Beschwerde erst am 3. Oktober 2022 und mangels Nachweises der rechtzeitigen Übergabe der staatsanwaltschaftlichen Eingabe

Kantonsgericht Schwyz 3 vom 29. September 2022 an die Post spätestens am 29. September 2022 ist die Wahrung der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) fraglich. Die Frage kann aber ebenso offengelassen werden, wie die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass der rechtzeitige Versand durch die gewählte Ver- sandart bewiesen werden könne (vgl. KG-act. 9). Es bleibt anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel nicht in eigener Sache, sondern nur zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person er- greifen kann (Art. 381 Abs. 1 StPO) und ihre Legitimation insoweit nicht be- gründet.

E. 3 Abgesehen davon erwog der erstinstanzliche Gerichtspräsident alterna- tiv, die einzelnen Tatvorwürfe liessen sich nur unvollständig den Videodateien in den Akten zuordnen und die nicht konkretisierten Tatvorwürfe hätten sich wie etwa Anklageziffer 1.1 und 2.2 aufbauen lassen. Diesen Feststellungen hält die Staatsanwaltschaft nur pauschal entgegen, weitergehende Umschrei- bungen würden die Anforderungen an eine Anklageschrift sprengen und dem Beschuldigten seien in einer Einvernahme Auszüge pornografischer Bilder und Videos vorgehalten worden. Inwiefern indes dadurch die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert wären und sich nicht im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nach den in der angefochtenen Verfü- gung als Muster genannten Anklagevorwürfen kurz und genau (allenfalls we- nigstens beispielhaft) bezeichnen liessen, wird in der Beschwerde nicht be- gründet. Ebenso wenig opponiert die Staatsanwaltschaft einschlägig dem Vorhalt der nicht ordnungsgemässen Aktenführung, die es verhinderte, die einzelnen Anklagevorwürfe anhand der elektronisch abgespeicherten Bilder und Videos nachzuvollziehen. Mithin setzt sich die Staatsanwaltschaft freiwillig nicht ausreichend mit den mehrfachen Begründungen der angefochtenen Ver- fügung auseinander und legt insbesondere nicht dar, welche anderen Gründe insgesamt einen anderen Entscheid nahelegen sollen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Demzufolge ist auf die Beschwerde abgesehen vom fehlenden Nach-

Kantonsgericht Schwyz 4 weis der Fristeinhaltung und der zweifelhaften Beschwerdelegitimation (oben E. 2) aus einem weiteren Grund nicht einzutreten.

E. 4 Mithin ist unter Kostenfolgen zulasten des Staates auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). Bei diesem Ergebnis muss nicht weiter auf die Frage des verfahrensleitenden Charakters der ange- fochtenen Verfügung und der damit zusammenhängenden Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) eingegangen werden. Ebenso wenig zu erörtern ist die nicht beanstandete Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten, als „Gericht“ eine Anklage nach Art. 329 Abs. 2 f. StPO zurückzuweisen und das Verfahren abzuschreiben;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Verteidigung (2/R), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 17. Mai 2023 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 17. Mai 2023 BEK 2022 143 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Ergänzung Anklageschrift (mehrfache Pornografie) (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksge- richts Höfe vom 16. September 2022, SGO 2022 9);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten am 7. September 2022 der Pornografie in mehreren Fällen gemäss Art. 191 Abs. 4 und 5 je Satz 2 StGB beim Bezirksgericht Höfe an. In drei Anklagevorwürfen (Anklageziff. 1.1 und 2.2 f.) ist ein konkreter qualifiziert pornografischer Gehalt beschrieben (Penis eines Kindes in den Mund nehmende Frau bzw. minderjähriger, einen Esel penetrierender Junge resp. sexuelle Handlungen zwischen einem Men- schen und einer Katze). In den übrigen Sachverhalten (Anklageziff. 1.2-1.4 und 2.1, die 1, 11, 5 bzw. 108 Dateien betreffen) begnügt sich die Staatsan- waltschaft in der Wiedergabe der allgemeinen tatbestandsmässigen Beschrei- bungen von sexuellen Handlungen mit Tieren, Kindern oder Gewalt (U- act. 9.1.24). Deswegen wies der Gerichtspräsident die Anklage mit Verfügung vom 16. September 2022 an die Staatsanwaltschaft zurück und schrieb das Verfahren ab. Gegen diese am 19. September 2022 entgegengenommene Verfügung beschwert sich die Staatsanwaltschaft mit an unbekanntem Datum der Post aufgegebener Eingabe vom 29. September 2022. Diese ging beim Kantonsgericht am 3. Oktober 2022 ein (KG-act. 1). Die Vorinstanz überwies die Akten mit dem Hinweis auf die Erwägung Ziffer 3.2 Abs. 2 der angefochte- nen Verfügung, wonach die Dateibezeichnungen gemäss Anklage und Daten- träger zu differieren scheinen (KG-act. 4). Der Beschuldigte sah von einer Be- schwerdeantwort ab (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich in der Sa- che nicht mehr vernehmen und nahm indes aufgefordert zur Frage der Einhal- tung der Beschwerdefrist Stellung (KG-act. 9).

2. Der Beweis der Einhaltung einer Frist durch Übergabe einer Eingabe an die Schweizerische Post nach Art. 91 Abs. 2 StPO obliegt dem Absender. Der Sendungsverfolgung der Post betreffend die Sendungsnummer xx (PostPac Economy; vgl. Verpackung von KG-act. 1) ist kein Aufgabedatum zu entneh- men. Infolge Eingang der Beschwerde erst am 3. Oktober 2022 und mangels Nachweises der rechtzeitigen Übergabe der staatsanwaltschaftlichen Eingabe

Kantonsgericht Schwyz 3 vom 29. September 2022 an die Post spätestens am 29. September 2022 ist die Wahrung der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) fraglich. Die Frage kann aber ebenso offengelassen werden, wie die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass der rechtzeitige Versand durch die gewählte Ver- sandart bewiesen werden könne (vgl. KG-act. 9). Es bleibt anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel nicht in eigener Sache, sondern nur zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person er- greifen kann (Art. 381 Abs. 1 StPO) und ihre Legitimation insoweit nicht be- gründet.

3. Abgesehen davon erwog der erstinstanzliche Gerichtspräsident alterna- tiv, die einzelnen Tatvorwürfe liessen sich nur unvollständig den Videodateien in den Akten zuordnen und die nicht konkretisierten Tatvorwürfe hätten sich wie etwa Anklageziffer 1.1 und 2.2 aufbauen lassen. Diesen Feststellungen hält die Staatsanwaltschaft nur pauschal entgegen, weitergehende Umschrei- bungen würden die Anforderungen an eine Anklageschrift sprengen und dem Beschuldigten seien in einer Einvernahme Auszüge pornografischer Bilder und Videos vorgehalten worden. Inwiefern indes dadurch die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert wären und sich nicht im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nach den in der angefochtenen Verfü- gung als Muster genannten Anklagevorwürfen kurz und genau (allenfalls we- nigstens beispielhaft) bezeichnen liessen, wird in der Beschwerde nicht be- gründet. Ebenso wenig opponiert die Staatsanwaltschaft einschlägig dem Vorhalt der nicht ordnungsgemässen Aktenführung, die es verhinderte, die einzelnen Anklagevorwürfe anhand der elektronisch abgespeicherten Bilder und Videos nachzuvollziehen. Mithin setzt sich die Staatsanwaltschaft freiwillig nicht ausreichend mit den mehrfachen Begründungen der angefochtenen Ver- fügung auseinander und legt insbesondere nicht dar, welche anderen Gründe insgesamt einen anderen Entscheid nahelegen sollen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Demzufolge ist auf die Beschwerde abgesehen vom fehlenden Nach-

Kantonsgericht Schwyz 4 weis der Fristeinhaltung und der zweifelhaften Beschwerdelegitimation (oben E. 2) aus einem weiteren Grund nicht einzutreten.

4. Mithin ist unter Kostenfolgen zulasten des Staates auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). Bei diesem Ergebnis muss nicht weiter auf die Frage des verfahrensleitenden Charakters der ange- fochtenen Verfügung und der damit zusammenhängenden Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) eingegangen werden. Ebenso wenig zu erörtern ist die nicht beanstandete Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten, als „Gericht“ eine Anklage nach Art. 329 Abs. 2 f. StPO zurückzuweisen und das Verfahren abzuschreiben;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Verteidigung (2/R), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 17. Mai 2023 rfl