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BEK 2022 134

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2022-09-26 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 26. September 2022BEK 2022 134MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.B.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2022, ST 2022 6);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Staatsanwalt B.________ führt gegen einen Polizeibeamten wegen dessen Vorgehens bei der Festnahme von A.________ am 14. März 2021 eine Strafuntersuchung betreffend Amtsmissbrauch und Körperverletzung (SU 2021 4689). A.________ bezichtigt den Staatsanwalt, sie in Einvernahmen der an ihrer Festnahme beteiligten Beamten beim Fragestellen unterbrochen zu haben. Dadurch habe er sie psychologisch unter Druck gesetzt. Zudem habe er ihr nicht erlaubt, Audio-Aufnahmen zu machen. Er wolle nun die Sache wieder einstellen, weshalb in diesem Fall ein anderer Staatsanwalt einzusetzen sei (U-act. 8.1.001 f.). Im Übrigen nimmt A.________ in ihren Eingaben auf andere, bereits an die Beschwerdeinstanz weitergezogene Angelegenheiten Bezug (vgl.BEK 2021 142vom 19. November 2021 betr. Fall mit Pilzen; BEK 2022 vom 27. Juni 2022 betr. amtliche Verteidigung).a)Nach Beizug und Durchsicht der entsprechenden Verfahrensakten stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ betreffend Amtsmissbrauch mit Verfügung vom 26. August 2022 ein.b)Gegen die Einstellung erhebt A.________ rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt dem Kantonsgericht weitere Untersuchungen in der Sache und mithin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (KG-act. 2). Der Rechts- und Beschwerdedienst stellte dem Kantonsgericht Eingaben der Beschwerdeführerin unter anderem in derselben Sache zu (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft überwies ihre Akten ohne Gegenbemerkungen mit dem Antrag auf kostenpflichtige Beschwerdeabweisung (KG-act. 5).2.Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend in tatsächlicher Hinsicht fest, der das Verfahren (SU 2021 4689) leitende Staatsanwalt habe die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen der Polizeibeamten unter Androhung der Wegweisung darauf hingewiesen, keine Kommentare abgeben, hingegen am Schluss der Einvernahmen Ergänzungsfragen stellen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin habe 18 bzw. 32 Ergänzungsfragen gestellt, wobei sie der Staatsanwalt nach der 30. Frage unterbrochen und ihr nurmehr zwei weitere Fragen erlaubt habe. Darin liege, so führt die Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht weiter aus, nicht im Ansatz eine missbräuchliche Beschneidung des Fragerechts vor. Als verfahrensleitender Staatsanwalt sei der Beschuldigte zu diesen Anordnungen berechtigt gewesen. Sollte sich die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt gefühlt haben, sei dies nicht auf eine missbräuchliche Amtsausübung zurückzuführen. Ein anderweitiges strafrechtliches Fehlverhalten in der Verfahrensführung sei auch nicht zu erkennen (angef. Verfügung E. 6 ff.).Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ans Kantonsgericht nicht auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Feststellungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht zutreffen würden. Ihre Eingabe erfüllt daher die Anforderungen an eine Beschwerde nicht, auf die sie bereits mehrmals hingewiesen wurde (etwaBEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2). Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.B.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren