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BEK 2022 129

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2023-05-10 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10.Mai 2023BEK 2022 129MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichter lic. iur. Ilaria Beringer und Jörg Meister,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2022, SU 2020 851);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Strafanzeige vom 27. März 2020 stellte A.________ gegen D.________ Strafantrag wegen Ehrverletzung begangen dadurch, dass sie sich in diversen Medien als Opfer eines Sexualdelikts dargestellt habe, worauf er von Freunden, Bekannten und Familienangehörigen als vermeintlicher Täter identifiziert worden sei (U-act. 8.1.001). Der Strafantragsteller wurde indes am 30. Oktober 2020 der sexuellen Nötigung zum Nachteil von D.________ angeklagt und in der Folge durch das kantonale Strafgericht mit Urteil vom 29. April 2021 schuldig gesprochen. Das Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil am 24. November 2022 (STK 2021 58). Am 17. August 2022, mithin noch vor dem Berufungsurteil des Kantonsgerichts, stellte die Staatsanwaltschaft das auf den Strafantrag von A.________ hin eröffnete Verfahren gegen D.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Strafantragsteller am 29. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren wegen Ehrverletzungsdelikten und falscher Anschuldigung weiterzuführen und die Beschuldigte anzuklagen, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Beschwerdegegnerin liess sich kurz vernehmen und verlangt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6).2.Gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichter lic. iur. Ilaria Beringer und Jörg Meister,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren