Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Dezember 2022BEK 2022 127MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In Sachen1.A.________,2.B.________,3.C.________,4.D.________,5.E.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin F.________,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt G.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022, SU 2021 6577);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am ________ verstarb I.________ im Raucherzimmer des Alterszentrums J.________ zwischen 12:00 und 15:30 Uhr. Der durch das Pflegepersonal herbeigerufene Hausarzt meldete den ihn überraschenden Tod um 16:10 Uhr der Polizei, so dass das Aufgebot „aussergewöhnlicher Todesfall“ erlassen wurde. Erst der aufgebotene Bezirksarzt führte eine Leichenschau durch und bescheinigte einen natürlichen Todesfall (U-act. 8.1.01 S. 1 und 3 f. sowie U-act. 8.1.04), worauf die Staatsanwaltschaft die Leiche ohne weitere polizeiliche Ermittlungen freigab (gemäss U-act. 8.1.01 S. 2 am ________, korrekt wohl am ________ um 19:30 Uhr gemäss U-act. 8.1.03). Trotzdem rapportierte die Kantonspolizei auf Anweisung der Staatsanwaltschaft einen aussergewöhnlichen Todesfall (U-act. 8.1.01 S. 5 und 8.1.02 f.). Die Staatsanwaltschaft liess die Polizei das am Todestag zuständige Pflegepersonal einvernehmen (U-act. 9.1.02), wobei eine Pflegerin die Aussagen verweigerte (U-act. 10.1.001). Im angeforderten Legalinspektions-Bericht legte der Bezirksarzt den Zeitpunkt des durch Ersticken durch Verschlucken erfolgten Todes (Bolustod) auf zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr fest (U-act. 11.0.00). Zufolge dieses natürlichen Todes ohne Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Todesfall nach förmlichem Untersuchungsabschluss (U-act. 16.1.00) am 9. August 2022 ein. Dagegen beschweren sich die Angehörigen der Verstorbenen rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens unter Abnahme ihrer Beweisanträge und angemessenen Bestrafung der Verantwortlichen zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4).2.Die Beschwerdeführer sind im Sinne von
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
1.A.________,2.B.________,3.C.________,4.D.________,5.E.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin F.________,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt G.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren