provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 450.00 bezo- gen. Der Restbetrag von Fr. 250.00 wird ihm durch die Kantonsgerichts- kasse zurückerstattet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Ein- legung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’719.85.
- Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von KG-act. 12), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. Februar 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. Februar 2023 BEK 2022 124 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 10. August 2022, ZES 2022 282);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 22. August 2022 (Datum Postaufgabe) gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. August 2022 (ZES 2022 282) mit Schreiben datierend vom 2. Februar 2023 (KG-act. 12) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- die Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung verzichtet (KG- act. 10);
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 450.00 bezo- gen. Der Restbetrag von Fr. 250.00 wird ihm durch die Kantonsgerichts- kasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Ein- legung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’719.85.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von KG-act. 12), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. Februar 2023 kau