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BEK 2022 122

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2022-12-13 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. Dezember 2022BEK 2022 122MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenVerein "A.________",Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2022, SU 2021 9150);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Verein „A.________“ erstattete am 27. Oktober 2021 gegen D.________ sowie diverse Polizeibeamte Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung, Amtsmissbrauchs sowie übler Nachrede und konstituierte sich als Privatkläger. Er wirft dem Beschuldigten vor, sich anlässlich von Covid-19-Mass­nahme-Kontrollen am 16. September und 15. Oktober 2021 mit Polizeibeamten verstärkt ohne Hausdurchsuchungsbefehl mit verbalen Androhungen Zutritt zu einer vom Verein gemieteten Halle verschafft zu haben. Der Beschuldigte habe einem Vereinsmitglied zudem geraten, den Kinderspielplatz sofort zu schliessen, weil er die Geschäftsführerin und -inhaberin gut kenne und sie den Lohn des Vereinsmitglieds nicht zahlen werde (U-act. 8.1.001).Die Staatsanwaltschaft zog Akten des Arbeitsinspektorates bei (U-act. 14.1.001 f.) und holte interne Abklärungen bei der Polizei ein (U-act. 14.1.003 f.). Sie stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten nach Abschluss der Untersuchungen (U-act. 19.1.00) mit Verfügung vom 4. August 2022 ein. Dagegen beschwerte sich der Verein rechtzeitig beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit der Überweisung der Untersuchungsakten unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.2.Die Staatsanwaltschaft schloss nach dem offiziellen Aktenbeizug beim Arbeitsinspektorat die Untersuchung ab und erledigte das Verfahren nicht mit einer Nichtanhandnahme-, sondern mit einer Einstellungsverfügung, was in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, nachdem die Staatsanwaltschaft sich mit dem Fall materiell befasste und Akten beizog. Ob sie damit für die Beurteilung der verzeigten Tat bedeutsame Umstände hinreichend sorgfältig klärte (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

Verein "A.________",Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren