Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. April 2023BEK 2022 121MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.unbekannte Täterschaft,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2022, SU 2022 303);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ erstattete als Miteigentümer des F.________wegs am 5. Januar 2022 Strafanzeige wegen Verdachts auf Errichtung von Bauten und Anlagen in Abweichung einer Baubewilligung im Sinne von § 92 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (SRSZ 400.100; PBG). Er beantragte die Eröffnung eines Strafverfahrens, die Bestrafung der unbekannten Täterschaft und die Einziehung des unrechtmässig erzielten Vorteils durch den Staat. Zur Begründung führte der Anzeigeerstatter zusammengefasst aus, ab dem 8. Juni 2020 hätten Unbekannte rechtswidrig den F.________weg als Zufahrt zum Gestaltungsplangebiet L.________ benutzt und eine über 500 Meter lange und 5.20 Meter breite Groberschliessungsstrasse erstellt. Ab dem F.________weg und dem sich damals dort befindenden Installationsplatz sei eine Baupiste von einer Länge von ca. 100 Metern erstellt worden. Ab dem „Haus M.________“ sei dann die Groberschliessungsstrasse erstellt worden. Alle Arbeiten seien durch die N.________ AG über den F.________weg erfolgt. Gemäss diversen rechtskräftigen Bewilligungsentscheiden sei das Gestaltungsplangebiet L.________ jedoch über die I.________strasse und nicht über den F.________weg zu erschliessen gewesen (vgl. U-act. 1).Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. August 2022 entschied die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend Widerhandlung gegen das PBG im Zusammenhang mit der Erschliessung des Baufeldes L.________, begangen im Zeitraum vom ca. 4. bis 17. Juni 2020, durchzuführen (U-act. 6, Disp.-Ziff. 1). Dagegen erhob der Strafanzeigeerstatter am 13. August 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht. Er verlangt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung sowie Einzug des unrechtmässig erzielten Vorteils (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verweist auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).2.Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.unbekannte Täterschaft,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren