mehrfache vorsätzliche Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz | übriges Strafrecht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 Juni 2022 Berufung anmelden liess (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- das begründete Urteil am 10. August 2022 an die Parteien versandt und dem Verteidiger des Beschuldigten am 11. August 2022 zugestellt wurde, mit- hin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 31. August 2022 en- dete;
- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer 4) kei- ne Berufungserklärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht einging, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung ge- stützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zulas- ten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zur Erledigung der Mitteilung an das Laboratorium der Urkantone und des Vollzugsauftrags an das Amt für Justizvollzug) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 7. September 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. September 2022 BEK 2022 119 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend mehrfache vorsätzliche Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
9. Juni 2022, SEO 2022 1);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 9. Juni 2022 mit Eingabe vom
17. Juni 2022 Berufung anmelden liess (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- das begründete Urteil am 10. August 2022 an die Parteien versandt und dem Verteidiger des Beschuldigten am 11. August 2022 zugestellt wurde, mit- hin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 31. August 2022 en- dete;
- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer 4) kei- ne Berufungserklärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht einging, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung ge- stützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zulas- ten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zur Erledigung der Mitteilung an das Laboratorium der Urkantone und des Vollzugsauftrags an das Amt für Justizvollzug) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 7. September 2022 kau