Arrest/Arresteinsprache | Arrest
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Dezember 2022BEK 2022 116MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendArrest/Arresteinsprache(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juli 2022, ZES 2022 256);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit Gesuch vom 11. April 2022 beantragte C.________ dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, es seien diverse im Eigentum von A.________ stehende Bankguthaben bei der G.________ AG (BankI), der H.________ AG (Bank II), der I.________ AG (Bank III) und von ihm gehaltene Namenaktien der J.________ AG sowie der K.________ AG (CHE-zz), zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderungen des Gesuchstellers von Fr. 347’772.20 sowie von Gerichts- und Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5’100.00 (Vi-act. I). Mit Arrestbefehl 21. April 2022 belegte der Einzelrichter sämtliche Guthaben des Gesuchsgegners bei der G.________ AG (BankI), der H.________ AG (Bank II) sowie der I.________ AG (Bank III), insbesondere das Privatkonto yy bei der H.________ AG (Bank II) und das Privatkonto xx bei der I.________ AG (Bank III), nebst weiteren Konti bei den erwähnten Bankinstituten, sowie sämtliche vom Gesuchsgegner gehaltene Namenaktien der J.________ AG und der K.________ AG (CHE-zz) für die Forderungssumme von Fr. 347’772.20 und Fr. 5’100.00 mit Arrest (Vi-act. II). Der Gesuchsgegner erhob am 2. Mai 2022 bzw. 24. Mai 2022 Arresteinsprache und beantragte, der Arrestbefehl vom 21. April 2022 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. III und IV). Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. V). Dazu reichte der Gesuchsgegner am 27. Juni 2022 eine Stellungnahme ein (Vi-act. VI). Der Einzelrichter wies mit Verfügung vom 25. Juli 2022 die Einsprache und das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziff. 1 und 2), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.00 dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen, dem Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3.1 und 3.2).b)Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 5. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte Folgendes:1.Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 25. Juli 2022 im Verfahren ZES 2022 256 aufzuheben und der Arresteinsprache des Beschwerdeführers vom 21. April 2022 unter entsprechender Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren stattzugeben.2.Eventualiter seien die Dispositiv- Ziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 25. Juli 2022 im Verfahren ZES 2022 256 aufzuheben und unter Feststellung folgender Tatsachen der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen:a)Es sei festzustellen, dass die Vermögenswerte auf dem Konto xx bei der I.________ AG (Bank III) dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers gehören und in der Folge nicht zu verarrestieren seien.b)Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Bankbeziehung zur H.________ AG (Bank II) unterhalte und die Vermögenswerte auf dem Konto yy bei der Letztgenannten nicht zu verarrestieren seien.3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners.Der Gesuchsgegner beantragte ausserdem, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ein allfälliges Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Mit Verfügung vom 8. August 2022 wurde einstweilen auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet (KG-act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Ausserdem ersuchte der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 7). Am 8. September 2022 reichte der Gesuchsgegner eine „freigestellte Replik“ ein (KG-act. 9). Zusätzliche Stellungnahmen der Parteien datieren vom 21. September 2022 (Datum Postaufgabe) und 4. Oktober 2022 (KG-act. 12 und 15). Weitere Eingaben gingen nicht ein.2.Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Arrest/Arresteinsprache