notwendige/amtliche Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Der Jugendanwalt eröffnete gegen A.________ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB, begangen in der Nacht vom 1. August 2020 auf den 2. August 2020 zum Nachteil von E.________ sel. (U-act. 9.1.008). Mit Strafbefehl vom 23. Juni 2022 sprach er den Beschuldigten der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig, wogegen Letzterer am 28. Juni 2022 Einspra- che erhob (KG-act. 1/5 und 1/6). Ebenfalls am 28. Juni 2022 ersuchte der Be- schuldigte bzw. dessen Rechtsvertreter um Einsetzung als amtlicher Verteidi- ger. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wies der Jugendanwalt das Gesuch mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidi- gung nach Art. 24 JStPO nicht erfüllt seien.
b) Dagegen erhob der Beschuldigte am 2. August 2022 fristgerecht Be- schwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom
15. Juli 2022 aufzuheben und es sei Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger einzusetzen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und festzustellen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 24. August 2022 beantragte der Jugendanwalt die Ab- weisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschuldigte reichte dazu am
E. 5 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und das Jugendgericht Schwyz (1/ü, z. K.) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 5. Abteilung). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 24. März 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. März 2023 BEK 2022 115 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M., Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Jugendanwalt C.________, betreffend notwendige/amtliche Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung des Jugendanwalts vom 15. Juli 2022, SUJ 2020 321);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Jugendanwalt eröffnete gegen A.________ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB, begangen in der Nacht vom 1. August 2020 auf den 2. August 2020 zum Nachteil von E.________ sel. (U-act. 9.1.008). Mit Strafbefehl vom 23. Juni 2022 sprach er den Beschuldigten der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig, wogegen Letzterer am 28. Juni 2022 Einspra- che erhob (KG-act. 1/5 und 1/6). Ebenfalls am 28. Juni 2022 ersuchte der Be- schuldigte bzw. dessen Rechtsvertreter um Einsetzung als amtlicher Verteidi- ger. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wies der Jugendanwalt das Gesuch mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidi- gung nach Art. 24 JStPO nicht erfüllt seien.
b) Dagegen erhob der Beschuldigte am 2. August 2022 fristgerecht Be- schwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom
15. Juli 2022 aufzuheben und es sei Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger einzusetzen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und festzustellen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 24. August 2022 beantragte der Jugendanwalt die Ab- weisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschuldigte reichte dazu am
5. September 2022 im Rahmen seines Replikrechts eine unaufgeforderte Stel- lungnahme ein (KG-act. 7). Am 21. November 2022 teilte der Beschuldigte dem Kantonsgericht weiter mit, dass das Jugendgericht Schwyz das nach erfolgter Anklage inzwischen dort hängige Strafverfahren sistieren werde (KG- act. 9/1). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
2. a) Nach Art. 328 Abs. 1 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Art. 328 Abs. 2 StPO). Dies hat
Kantonsgericht Schwyz 3 zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr hat und für den weiteren Verfahrensablauf allein das Gericht zuständig wird (vgl. Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 328 StPO N 4). Weitere Folge ist, dass ein bei Anklageerhebung noch hängiges Beschwerde- verfahren gegenstandslos wird. Dies gilt auch betreffend die Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Das entsprechende Gesuch ist mit Anklageerhebung bei der ersten mit der Sache befassten Instanz zu erneuern (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 328 StPO N 3). Mit anderen Worten fällt das Rechtsschutzinteresse an der Be- handlung der Beschwerde nachträglich dahin und ist zum Zeitpunkt des Be- schwerdeentscheids nicht mehr aktuell. Diese Gesetzesfolge ist nur schon deshalb gerechtfertigt, weil die Staatsanwaltschaft, die im Haupt- und Rechtsmittelverfahren zur Partei wird (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), eine zuvor von ihr vorgenommene Verfahrenshandlung nach erfolgter Anklage in- folge damit verlorener Entscheidbefugnisse nicht mehr korrigieren könnte.
b) Das fehlende Rechtsschutzinteresse und die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ergibt sich ferner auch aus den folgenden Gründen. Zu den Be- fugnissen, die mit der Rechtshängigkeit nach Anklageerhebung auf das Sach- gericht übergehen, gehört auch die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; Hauri/Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 339 StPO N 16). Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass es dem Sachge- richt und nicht der Beschwerdeinstanz obliegt, unzulässige Beweise von zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (vgl. BGer, Urteil 1B_134/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen stellt sich u.a. in Fällen, in denen eine Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wä- re, Beweise aber noch vor Bestellung der Verteidigung erhoben wurden (vgl. Art. 131 Abs. 3 StPO). Mithin wird vorliegend ohnehin das Sachgericht im
Kantonsgericht Schwyz 4 Hauptverfahren prüfen müssen, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschuldigte bereits im Untersuchungsverfahren hätte notwendig vertei- digt werden müssen. Weiter ergibt sich die Gegenstandslosigkeit aus der insti- tutionellen Aufgabenteilung zwischen der Beschwerdeinstanz und dem Sach- gericht. Nebst der Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen obliegt auch de- ren Würdigung dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d, Art. 343 und Art. 350 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 393 StPO N 19).
c) Wegen der Zuständigkeit des Sachgerichts, vorliegend des Jugendge- richts, ist folglich das nach Anklageeingang und heute noch hängige Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos zu betrachten. Das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz ist damit nicht mehr zur Beurteilung der Beschwerde zu- ständig und in Anwendung von §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG ist präsidial nicht auf diese einzutreten.
3. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil aber der Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift vom Jugendanwalt und nicht vom Beschul- digten festzulegen war, rechtfertigt es sich, für das Beschwerdeverfahren kei- ne Kosten zu erheben. Die Regelung der Entschädigungsfolge ist dem Ju- gendgericht im Endentscheid zu überlassen (Art. 421 Abs. 1 StPO analog);-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Regelung der Entschädigungsfolge verbleibt bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lau- sanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und das Jugendgericht Schwyz (1/ü, z. K.) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 5. Abteilung). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 24. März 2023 kau