Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10.Februar 2023BEK 2022 100MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In Sachen1.A.________,2.B.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,2.E.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2022, SU 2022 3674);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Beschwerdeführer stellten am 6. November 2021 gegen die Beschuldigte Strafantrag wegen „Falsche Anschuldigung und alle weiteren in Frage kommenden Straftatbestände“ in Brunnen am 14. August 2021 (U-act. 8.1.006). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wurden die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2021 und 15. Januar 2022 sowie danach die Beschuldigte am 7. März 2022 befragt (U-act. 8.1.002-005). Dabei reichten die Beschwerdeführer Schriftdokumente zu den Akten (U-act. 8.1.001 S. 3 f.), namentlich das inkriminierte mit E-Mail vom 15. August 2021 an die Stockwerkeigentümer versandte Protokoll/Vorprotokoll einer Ausschuss-Sitzung vom 12. August 2021 (U-act. 8.1.012). Danach rapportierte die Polizei den Vorfall der Staatsanwaltschaft (U-act. 8.1.001). Diese verfügte am 9. Juni 2022, gegen die Beschuldigte keine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
1.A.________,2.B.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,2.E.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren