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BEK 2021 95

Aufhebung der Betreibung (Art. 85 SchKG)

Schwyz · 2021-10-01 · Deutsch SZ
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Aufhebung der Betreibung (Art. 85 SchKG) | Andere SchKG-Summarsachen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern, vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, 6431 Schwyz,

E. 2 Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstel- lung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG). Vorliegend ist allein diese im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. c ZPO) abgewiesene Klage nach Art. 85 SchKG Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Art. 85 SchKG setzt eine hängige Betreibung voraus und ist nur von betreibungsrechtlicher Bedeutung (Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 85 SchKG N 2 f.). Rechtsmittel ge- gen erstinstanzliche Entscheide ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (ebd. N 13), ist doch die Berufung unzulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind daher

Kantonsgericht Schwyz 3 ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mithin kann der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren betreffend die Betreibungen Nr. xx und yy nicht mehr nachholen, was er nach der zutreffenden Feststellung des Einzelrichters erst- instanzlich urkundlich nachzuweisen versäumte, nämlich, dass die von ihm beanstandeten Betreibungen hängig und die betriebenen Forderungen getilgt oder gestundet wären bzw. nicht bestehen würden (vgl. dazu an- gef. Verfügungen je E. 2.2; vgl. noch unten E. 3). Soweit der Beschwerdefüh- rer behauptet, er hätte davon ausgehen können, dass sich die Betreibungsur- kunden bei den Akten des Gerichts befänden, weil dieses die Betreibungen Nr. xx und yy schon zweimal beurteilt habe, verkennt er, dass der Richter kein Dossier für all seine am Bezirksgericht hängigen und erledigten Verfahren führt, sondern er als Kläger im jeweiligen Verfahren die Tatsachen und die Beweismittel darzulegen hat (Art. 52 ZPO). Abgesehen davon belegen diese Urkunden keine Tilgung oder Stundung von Schulden im Sinne von Art. 85 SchKG. Ebenso wenig kann auf den Eventualantrag eingegangen werden, die Betreibungen seien bis zum Entscheid über das durch den Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Revisionsbegehren vorläufig einzustellen.

E. 3 Abgesehen davon legte der Vorderrichter dem Beschwerdeführer in Be- zug auf die durch die Rechtsmittelanträge nur noch thematisierten Betreibun- gen Nr. xx und yy klar dar, dass wenn er nicht im Besitz der notwendigen Ur- kunden sei, ihm nur das ordentliche Verfahren nach Art. 85a SchKG zur Ver- fügung stehe, da die richterliche Kognition im Verfahren nach Art. 85 SchKG auf liquide Tatsachen und den Urkundenbeweis beschränkt sei (vgl. angef. Verfügungen je E. 2.1 m.H. u.a. auf Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 85 SchKG N 6). Die eingereichte Veranlagungsverfügung vom 9. März 2021, wonach das Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2009 mit Fr. 0.00 beziffert werde, beruhe jedoch nur auf einer mit E-Mail als Erledi- gungsvorschlag zugesandten elektronischen Datei (dazu vgl. auch KG-act. 1/8), also noch nicht um ein von den Steuerbehörden unterzeichnetes Dokument (so sinngemäss je E. 2.3.2). Dadurch sei die Veranlagung für das

Kantonsgericht Schwyz 4 Steuerjahr 2009 noch nicht rechtskräftig revidiert worden. Aus diesen Gründen gelingt dem Beschwerdeführer, wie der Einzelrichter zutreffend erwog (ebd.), der Urkundenbeweis bezüglich des Nichtbestehens der betriebenen Forde- rungen nicht. Inwiefern das Verhalten der Steuerbehörden nach den Grund- sätzen von Treu und Glauben bzw. des überspitzten Formalismus zu beurtei- len wären, prüfte der Vorderrichter im Verfahren von Art. 85 SchKG zu Recht nicht.

E. 4 Nachdem der Beschwerdeführer keinen Urkundenbeweis anbieten kann, erweisen sich seine Klage und seine Beschwerde inkl. der novenrechtlich un- zulässigen Eingabe vom 30. Juli 2021 (KG-act. 7) als aussichtslos, zumal er weder die betriebenen Forderungen noch die hängigen Betreibungen hinrei- chend substanzierte. Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Mit der Vorlage eines Revisionsgesuches beim Bundesgericht (KG-act. 1/1) vermag der Beschwer- deführer offensichtlich nicht eine liquide Tatsache bzw. eine Urkunde vorzule- gen, wonach er für das Steuerjahr 2009 nicht im betriebenen Umfang steuer- pflichtig wäre.

E. 5 Aus diesen Gründen sind die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. 48 GebV SchKG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebs- entschädigung der Beschwerdegegner entfällt mangels Darlegung eines be- gründeten Falles (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 181‘214.65 bzw. Fr. 222‘381.30.
  5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 5. Oktober 2021 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 1. Oktober 2021 BEK 2021 95 und 96 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern, vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, 6431 Schwyz,

2. Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen, Evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz, vertreten durch Gemeinde Steinen, Gemeindekassieramt, Postplatz 8, 6422 Steinen, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend Aufhebung der Betreibung (Art. 85 SchKG) (Beschwerde gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Juni 2021, ZES 2021 183 und 184);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 16. Juni 2021 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit separaten Verfügungen die Gesuche von A.________ ab, die Betreibungen Nr. xx (Schweizerische Eidgenossenschaft) und Nr. yy (Kanton, Bezirk, Ge- meinde und Evang.-ref. Kirchgemeinde) des Betreibungsamtes Steinen gegen ihn gestützt auf Art. 85 SchKG aufzuheben, soweit darauf einzutreten war. Am

28. Juni 2021 beschwerte sich A.________ rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt im Wesentlichen, die Verfahren zu vereinigen, die beiden ange- fochtenen Verfügungen aufzuheben und festzustellen, dass die den beiden Betreibungen zugrundeliegenden Forderungen über Fr. 181‘214.65 bzw. Fr. 222‘381.30 nicht bestehen. Diese seien „qua offensichtlicher Unrichtigkeit“ aufzuheben, eventualiter vorläufig einzustellen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Revisionsverfahren für das Steuerjahr 2009 vor Bundesgericht. Die Beschwerdegegner verlangen inhaltlich, die Rechtsmitte- lanträge des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (je KG-act. 4). Mit Postaufgabe vom 30. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20. Juli 2021 ein (je KG-act. 7).

2. Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstel- lung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG). Vorliegend ist allein diese im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. c ZPO) abgewiesene Klage nach Art. 85 SchKG Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Art. 85 SchKG setzt eine hängige Betreibung voraus und ist nur von betreibungsrechtlicher Bedeutung (Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 85 SchKG N 2 f.). Rechtsmittel ge- gen erstinstanzliche Entscheide ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (ebd. N 13), ist doch die Berufung unzulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind daher

Kantonsgericht Schwyz 3 ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mithin kann der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren betreffend die Betreibungen Nr. xx und yy nicht mehr nachholen, was er nach der zutreffenden Feststellung des Einzelrichters erst- instanzlich urkundlich nachzuweisen versäumte, nämlich, dass die von ihm beanstandeten Betreibungen hängig und die betriebenen Forderungen getilgt oder gestundet wären bzw. nicht bestehen würden (vgl. dazu an- gef. Verfügungen je E. 2.2; vgl. noch unten E. 3). Soweit der Beschwerdefüh- rer behauptet, er hätte davon ausgehen können, dass sich die Betreibungsur- kunden bei den Akten des Gerichts befänden, weil dieses die Betreibungen Nr. xx und yy schon zweimal beurteilt habe, verkennt er, dass der Richter kein Dossier für all seine am Bezirksgericht hängigen und erledigten Verfahren führt, sondern er als Kläger im jeweiligen Verfahren die Tatsachen und die Beweismittel darzulegen hat (Art. 52 ZPO). Abgesehen davon belegen diese Urkunden keine Tilgung oder Stundung von Schulden im Sinne von Art. 85 SchKG. Ebenso wenig kann auf den Eventualantrag eingegangen werden, die Betreibungen seien bis zum Entscheid über das durch den Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Revisionsbegehren vorläufig einzustellen.

3. Abgesehen davon legte der Vorderrichter dem Beschwerdeführer in Be- zug auf die durch die Rechtsmittelanträge nur noch thematisierten Betreibun- gen Nr. xx und yy klar dar, dass wenn er nicht im Besitz der notwendigen Ur- kunden sei, ihm nur das ordentliche Verfahren nach Art. 85a SchKG zur Ver- fügung stehe, da die richterliche Kognition im Verfahren nach Art. 85 SchKG auf liquide Tatsachen und den Urkundenbeweis beschränkt sei (vgl. angef. Verfügungen je E. 2.1 m.H. u.a. auf Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 85 SchKG N 6). Die eingereichte Veranlagungsverfügung vom 9. März 2021, wonach das Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2009 mit Fr. 0.00 beziffert werde, beruhe jedoch nur auf einer mit E-Mail als Erledi- gungsvorschlag zugesandten elektronischen Datei (dazu vgl. auch KG-act. 1/8), also noch nicht um ein von den Steuerbehörden unterzeichnetes Dokument (so sinngemäss je E. 2.3.2). Dadurch sei die Veranlagung für das

Kantonsgericht Schwyz 4 Steuerjahr 2009 noch nicht rechtskräftig revidiert worden. Aus diesen Gründen gelingt dem Beschwerdeführer, wie der Einzelrichter zutreffend erwog (ebd.), der Urkundenbeweis bezüglich des Nichtbestehens der betriebenen Forde- rungen nicht. Inwiefern das Verhalten der Steuerbehörden nach den Grund- sätzen von Treu und Glauben bzw. des überspitzten Formalismus zu beurtei- len wären, prüfte der Vorderrichter im Verfahren von Art. 85 SchKG zu Recht nicht.

4. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Urkundenbeweis anbieten kann, erweisen sich seine Klage und seine Beschwerde inkl. der novenrechtlich un- zulässigen Eingabe vom 30. Juli 2021 (KG-act. 7) als aussichtslos, zumal er weder die betriebenen Forderungen noch die hängigen Betreibungen hinrei- chend substanzierte. Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Mit der Vorlage eines Revisionsgesuches beim Bundesgericht (KG-act. 1/1) vermag der Beschwer- deführer offensichtlich nicht eine liquide Tatsache bzw. eine Urkunde vorzule- gen, wonach er für das Steuerjahr 2009 nicht im betriebenen Umfang steuer- pflichtig wäre.

5. Aus diesen Gründen sind die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. 48 GebV SchKG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebs- entschädigung der Beschwerdegegner entfällt mangels Darlegung eines be- gründeten Falles (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 181‘214.65 bzw. Fr. 222‘381.30.

5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 5. Oktober 2021 rfl