Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. November 2021BEK 2021 89MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2021, SU 2021 4480);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 26. April 2021 erstattete der Privatkläger gegen die Beschuldigte unter anderem Strafanzeige, weil sie sich weigere, ihm das beim Strassenverkehrsamt hinterlegte Nummernschild SZ xx zurückzuübertragen, das er entgeltlich erworben und ihr intern treuhänderisch zwecks Einlösung übertragen habe (U-act. 8.1.001). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2021 entschied die Staatsanwaltschaft, diesen Sachverhalt nicht zu untersuchen. Der Privatkläger beschwerte sich dagegen rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren betreffend Veruntreuung, eventuell Sachentziehung, Nötigung etc. aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 stellt auch die Beschuldigte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 5). Der Beschwerdeführer nahm zu diesen Eingaben am 19. Juli 2021 Stellung (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen und die Beschuldigte verzichtete am 2. August 2021 auf eine weitere Stellungnahme (KG-act. 11).2.In Bezug auf mögliche Vermögensdelikte führt die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung präzisierend vernehmlassend eingehend aus (KG-act. 4), das Nummernschild stehe gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren