Tätlichkeiten | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Tätlichkeiten (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom
10. Februar 2021, SEO 2020 35);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Ein- zelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Februar 2021 fristgerecht Be- rufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 11. Juni 2021 an die Parteien versandt und dem Vertreter des Beschuldigten am 14. Juni 2021 zugestellt wurde (Track & Trace vom 7. Juli 2021), mithin die Frist zur Einreichung der Beru- fungserklärung am 5. Juli 2021 endete (Art. 90 StPO);
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf ei- nen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückga- be der Akten sowie zur Erstattung der Mitteilungen) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 9. Juli 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. Juli 2021 BEK 2021 84 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Tätlichkeiten (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom
10. Februar 2021, SEO 2020 35);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Ein- zelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Februar 2021 fristgerecht Be- rufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 11. Juni 2021 an die Parteien versandt und dem Vertreter des Beschuldigten am 14. Juni 2021 zugestellt wurde (Track & Trace vom 7. Juli 2021), mithin die Frist zur Einreichung der Beru- fungserklärung am 5. Juli 2021 endete (Art. 90 StPO);
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf ei- nen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückga- be der Akten sowie zur Erstattung der Mitteilungen) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 9. Juli 2021 kau