Hausdurchsuchung (Kauf eines gestohlenen E-Bikes) | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde vom 4. Mai 2021 wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
E. 4 Zufertigung an A.________ (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (vorab 1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst so- wie nach definitiver Erledigung 1/R an die 2. Abteilung). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 5. Juli 2021 kau
Dispositiv
- Auf die Beschwerde vom 4. Mai 2021 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (vorab 1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst so- wie nach definitiver Erledigung 1/R an die 2. Abteilung). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 5. Juli 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Juli 2021 BEK 2021 83 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Hausdurchsuchung (Kauf eines gestohlenen E-Bikes) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021, SU 2021 2600);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass A.________ am 6. Mai 2021 (Postaufgabe) gegen den Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft einreichte, welche sodann von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Juni 2021 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht überwiesen wurde (KG-act. 1 und 2);
- dass die vom 4. Mai 2021 datierende Beschwerde weder unterzeichnet ist noch die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO erfüllt, weshalb dem Be- schwerdeführer im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbes- serung sowie zur Einreichung eines unterzeichneten Beschwerdeexemplars (Art. 110 Abs. 1 StPO) angesetzt wurde, unter der Androhung, dass im Säum- nisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
- dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nach- kam bzw. bis heute auch kein unterzeichnetes Exemplar der vom 4. Mai 2021 datierenden Beschwerdeschrift einreichte, weshalb auf die Beschwerde an- drohungsgemäss nicht einzutreten ist;
- dass folglich auf Weiterungen, namentlich auf das Beiziehen der Unter- suchungsakten der Staatsanwaltschaft verzichtet werden konnte;
- dass ein Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ergehen kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Auf die Beschwerde vom 4. Mai 2021 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (vorab 1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst so- wie nach definitiver Erledigung 1/R an die 2. Abteilung). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 5. Juli 2021 kau