Strafbefehl (Rechtzeitigkeit Einsprache) | Übriges Strafprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. November 2021BEK 2021 71MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Privatkläger und Beschwerdegegner,betreffendStrafbefehl (Rechtzeitigkeit Einsprache)(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Mai 2021, SEO 2021 1);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2020 wegen Beschimpfung, Drohung, Nötigung und vorsätzlich grober Verkehrsverletzung wegen Anhaltens und verbaler Auseinandersetzungen mit einem anderen Automobilisten auf der Axenstrasse am 9. Juli 2019. Der am 9. Oktober 2020 eingeschrieben versandte Strafbefehl retournierte die Post der Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk „nicht abgeholt“. Der darauf per A-Post zugestellte Strafbefehl wurde mit dem handschriftlichen Vermerk „unrichtiges Postfach“ zurückgesandt. Darauf stellte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zum zweiten Mal eingeschrieben zu und erhielt ihn wieder durch die Post als „nicht abgeholt“ zurück. Die erneute A-Post-Zustellung wurde nunmehr durch die Post mit dem Hinweis zurückgesandt, dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Ein letzter postalischer Zustellversuch durch A+ scheiterte ebenfalls (U-act. 14.0.05-14.0.10). Am Samstag den 5. Dezember 2020 wurde der Strafbefehl dem Beschuldigten polizeilich ausgehändigt (U-act. 14.0.11 ff.). Die umgehend erhobene Einsprache (U-act. 14.0.14) überwies die Staatsanwaltschaft der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1), welche in Anwendung der Zustellfiktion nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Privatkläger und Beschwerdegegner,
betreffend
Strafbefehl (Rechtzeitigkeit Einsprache)