Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Parteien (je 1/R, je mit Kopie von KG-act. 5 [Aktenü- berweisungsschreiben vom 27. Januar 2021]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 3. Februar 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 1. Februar 2021 BEK 2021 7 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer. In Sachen A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. Januar 2021, ZES 2020 124);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass am 12. Januar 2021 der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Konkur- seröffnung mit Wirkung ab 12. Januar 2021, 10:45 Uhr, verfügte;
- dass die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht am 22. Januar 2021 eine als Einsprache betitelte Eingabe einreichte, welche als Beschwerde ent- gegengenommen wurde (KG-act. 1);
- dass die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss den Antrag stellt, die Konkurseröffnung aufzuheben, dass sie aber weder Tatsachen nach Art. 174 Abs. 1 SchKG geltend macht noch im Ansatz durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt sei, sie den ge- schuldeten Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt habe oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG);
- dass sie ebenso wenig rechtsgenüglich vorbringt, sie sei im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG zahlungsfähig, sondern im Wesentlichen nur unbelegt behauptet, sie habe mehr ausstehende Zahlungen als offene Rechnungen und sie könne von einem befreundeten Unternehmen ein Darlehen von Fr. 100'000.00 erhältlich machen (vgl. KG-act. 1);
- dass zwar an Laieneingaben weniger strenge Anforderungen an die Begründung zu stellen sind und das Gericht in analoger Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO einer Partei zur Behebung gewisser Mängel, wie sie bei Laieneingaben öfter auftreten, eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, letztere Möglichkeit aber nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich unge- nügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2021 zugestellt wurde, die zehntägige Beschwerdefrist demnach am 25. Januar 2021 ablief, die Beschwerde am
22. Januar 2021 der Post übergeben wurde und am 25. Januar 2021 beim Kantonsgericht einging;
- dass der Beschwerdeführerin keine Frist zur Verbesserung mehr ange- setzt werden konnte, weil die Beschwerde erst am letzten Tag der Rechtsmit- telfrist beim Kantonsgericht einging;
- dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
- dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die (reduzierten) zwei- tinstanzlichen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingeholt wurde;-
Kantonsgericht Schwyz 4 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R, je mit Kopie von KG-act. 5 [Aktenü- berweisungsschreiben vom 27. Januar 2021]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 3. Februar 2021 kau