provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. November 2021BEK 2021 64MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.In SachenA.________,Gesuchsteller und Beschwerdeführer,gegenB.________,Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,betreffendprovisorische Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx)(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 23. April 2021, ZES 2021 75);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Am 2. Februar 2021 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 13'450.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020 mit der Begründung, er habe B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) am 1. Februar 2019 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 32'580.00 gewährt und dieser habe das Darlehen samt Zins nicht zurückbezahlt (Vi-act. I). In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2021 bestätigte der Gesuchsgegner den Abschluss des Darlehens, führte aber unter anderem aus, er habe dieses bereits teilweise zurückbezahlt und überweise dem Gesuchsteller weiterhin Fr. 800.00 pro Monat (Vi-act. II). Am 23. April 2021 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2021) provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 10'480.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020.2.1Die Gerichtskosten betragen CHF 300.00. Sie werden dem Gesuchsgegner in der Höhe von CHF 240.00 und dem Gesuchsteller in der Höhe von CHF 60.00 auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurückerstattet.2.2Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 240.00 zu bezahlen.2.3Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 65.00 zu bezahlen.[Rechtsmittel.][Zufertigung.]b)Mit fristgerechter Beschwerde vom 6. Mai 2021 gelangte der Gesuchsteller an das Kantonsgericht mit folgendem Antrag (KG-act. 1):"Die Dispositionsmaxime 2.9 und daraus resultierende Reduzierung der Forderung aus dem Darlehen CHF 32.580,00 ist nicht anzuwenden. Die volle Darlehenssumme ist zu berücksichtigen. Sämtliche Tilgung-Zahlungen des Gesuchsgegners betreffen somit eindeutig das Darlehen CHF 32'580.00".Der Gesuchsteller führte weiter sinngemäss aus, für die Zinsen sei ebenso Rechtsöffnung zu erteilen und er werde dem Kantonsgericht bis am 12. Mai 2021 eine detaillierte Zinsberechnung nachreichen (KG-act. 1). Am 15. Mai 2021 liess der Gesuchsteller dem Gericht eine detaillierte Zinsberechnung zukommen (KG-act. 7/1).Am 21. Mai 2021 (KG-act. 9) liess der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht seine Schreiben an den Gesuchsteller vom 28. April 2021 und 10. Mai 2021 zukommen. Im ersten führte der Gesuchsgegner aus, er anerkenne in der Betreibung Nr. xx (des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2021) eine Schuld von Fr. 10'960.26 (Fr. 10'480.00 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2020) und werde diese in elf Raten zu Fr. 1'000.00, erstmals per 1. Mai 2021, zurückbezahlen. Ebenso werde er die Gerichtskosten von Fr. 240.00 und die Parteientschädigung von Fr. 65.00 gemäss angefochtener Verfügung vom 23. April 2021 bis 1. Mai 2021 direkt überweisen (KG-act. 9/2). Im zweiten Schreiben hielt der Gesuchsgegner fest, er habe hinsichtlich der Betreibung Nr. xx bereits Fr. 1'300.00 bezahlt und weitere Ratenzahlungen von monatlich Fr. 1'000.00 würden folgen (KG-act. 9/1).2.Unbestritten und mittels Akten belegt ist Folgendes: Der Gesuchsteller gewährte dem Gesuchsgegner am 1. Februar 2019 zwei Darlehen, eines im Betrag von Fr. 32'580.00 (Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) und das andere in der Höhe von Fr. 16'500.00 (vgl.BEK 2021 63), total Fr. 49'080.00, die bis am 31. Dezember 2020 zurückzubezahlen gewesen wären (Vi-KB 2;BEK 2021 63: Vi-KB 2). Der Gesuchsgegner bezahlte dem Gesuchsteller folgende Beträge zurück: Fr. 1'000.00 am 22. November 2018, diverse Zahlungen im Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis 15. Dezember 2020 von insgesamt Fr. 15'600.00, Fr. 5'500.00 am 14. Juli 2020, Fr. 800.00 am 10. Februar 2021 und Fr. 800.00 am 1. März 2021, total Fr. 23'700.00 (angef. Verfügung, E. 2.4 und 2.6 S. 6-8; Vi-BB 1, 2 und 4; Vi-BB 1-4 zu IV). Strittig ist, auf welches Darlehen die erfolgten Zahlungen anzurechnen sind.3.Die Vorinstanz führte aus, die Zahlung von Fr. 5'500.00 sei auf das Darlehen von Fr. 16'500.00 anzurechnen. Für alle übrigen Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'200.00 (Fr. 15'600.00 + Fr. 1'000.00 + 2 x Fr. 800.00) lägen weder eine Anrechnungserklärung des Gesuchsgegners noch eine Quittung des Gesuchstellers vor, weshalb sie verhältnismässig anzurechnen seien, also im Betrag von Fr. 12'133.00 auf das Darlehen von Fr. 32'580.00 und in der Höhe von Fr. 6'067.00 auf das Darlehen von Fr. 16'500.00, zumal die beiden Darlehen gleichzeitig bzw. per 31. Dezember 2020 fällig gewesen seien. Seien somit Fr. 12'133.00 vom Darlehen von Fr. 32'580.00 abzuziehen, resultiere daraus ein Betrag von Fr. 20'447.00. Für diesen Betrag wäre dem Gesuchsteller die Rechtsöffnung zu erteilen. Aufgrund der Dispositionsmaxime sei ihm für die ausstehende Darlehensforderung aber nur im Betrag von Fr. 10'480.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, weil er lediglich in dieser Höhe um provisorische Rechtsöffnung ersucht habe (angef. Verfügung, E. 2.4 f. und 2.7-2.9 S. 6-9).Der Gesuchsteller beantragt nicht, inwiefern er die angefochtene Verfügung vom 23. April 2021 abgeändert haben will. Indessen bringt er unter dem Titel "Antrag" vor, dass sämtliche vom Gesuchsgegner getätigten Darlehensrückzahlungen (Fr. 23'700.00) dem Darlehen von Fr. 32'580.00 anzurechnen seien. Damit macht er indirekt geltend, es soll ihm mit Bezug auf die erwähnte Darlehenshöhe (lediglich) für den Betrag von Fr. 8'880.00 (Fr. 32'580.00 ./. Fr. 23'700.00) provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Demgegenüber anerkennt der Gesuchsgegner den vorinstanzlichen Entscheid(vgl. KG-act. 9/2, S. 2). Weil die Vorinstanz dem Gesuchsteller für den Betrag von Fr. 10'480.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020 provisorische Rechtsöffnung erteilte, wogegen der Gesuchsgegner nicht opponiert, der Gesuchsteller aber einen tieferen Betrag beantragt, fehlt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl.
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,Gesuchsteller und Beschwerdeführer,gegenB.________,Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx)
Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2021) provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 10'480.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020.
[Rechtsmittel.]
[Zufertigung.]