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BEK 2021 61

Bewilligung Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens (Art. 265a SchKG; Nichteintreten)

Schwyz · 2021-09-20 · Deutsch SZ
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Bewilligung Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens (Art. 265a SchKG; Nichteintreten) | Andere SchKG-Summarsachen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Das Bezirksgericht March eröffnete über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Juli 2019 den Konkurs, der am 8. Februar 2021 geschlossen wurde. Der Kanton Bern (nachfolgend: Beschwerdegegner) be- trieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Galgenen vom 15. Dezember 2020 für eine Forderung von Fr. 1'025.45 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsgrund resp. -urkunde gab der Beschwerdegegner "Ausstand gemäss Rechnung vom 23.01.2020 Rechnungs-Nr. yy" an (vgl. angefochtene Verfügung). Der Be- schwerdeführer erhob gegen diesen Zahlungsbefehl am 4. März 2021 Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen ge- kommen. Die Forderung selbst anerkannte er. Das Betreibungsamt Galgenen überwies den Zahlungsbefehl mit dem Rechts- vorschlag am 8. April 2021 dem Einzelrichter des Bezirksgerichts March (vgl. Vi-act. 1). Dieser trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens am 4. Mai 2021 nicht ein, weil die betriebene Forderung erst nach der Konkurseröffnung entstanden sei (vgl. angefochtene Verfügung).

b) Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 4. Mai 2021 sei aufzuheben und seinem Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens sei stattzugeben (KG-act. 1). Das Bezirksgericht March verzichtete am 10. Mai 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 5). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die in Betrei- bung gesetzte Forderung sei weit vor dem über ihn am 15. Juli 2019 eröffne- ten Privatkonkurs entstanden. Der Beschwerdegegner habe den falschen An- schein erweckt, dass es sich um eine danach entstandene Schuld handle. Die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und er habe keine Möglichkeit erhalten, den Sachverhalt klarzustellen (vgl. KG-act. 1).

a) Gegen den Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens ist kein kantonales Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 Satz 2 SchKG; BGE 138 III 130 E. 2.2; 134 III 524 E. 1.3). Dieser Ausschluss jeglicher kantonaler Rechtsmittel ist deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien den Entscheid auf dem Weg der Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG überprüfen lassen können (vgl. UELI HUBER, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, 2. A., Art. 265a SchKG N. N31; KuKo SchKG-NÄF, Art. 265a SchKG N. 8). Daher kann auf die Beschwerde hinsichtlich der materiellrechtlichen Frage, ob der Rechtsvor- schlag mangels neuen Vermögens zu bewilligen ist, nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör einzutreten, weil eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs des Beschwerdeführers in einem nachfolgenden Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG nicht mehr geheilt werden könnte (vgl. BGE 138 III 44 E. 1.3; 134 III 524 E. 1.3; 126 III 110 E. 1b). Auch gegen die zuungunsten des Beschwerde- führers ausgefallene Kostenregelung der Vorinstanz ist die Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz möglich (vgl. Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO; BGE 138 III 130 E. 2.2).

b) Laut Art. 265a Abs. 1 Satz 2 SchKG hat der Richter die Parteien an- zuhören. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und strafrechtliche Anklagen) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtli-

Kantonsgericht Schwyz 4 ches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grund- satzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder we- sentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Aus den Verfahrensakten der Vorinstanz ergibt sich, dass diese mit Verfügung vom 13. April 2021 den Beschwerdegegner um Mitteilung ersuchte, ob er an der Betreibung festhalte. Der Beschwerdegegner erklärte mit Schreiben vom

19. April 2021, an der Betreibung festzuhalten, weil die Forderung nach Kon- kurs fällig geworden sei. In der Folge erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2021, ohne jedoch dem Beschwerdeführer zuvor das Schreiben des Beschwerdegegners zuzustellen. Damit verletzte sie Art. 265a Abs. 1 SchKG und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

E. 3 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an diese zurückgewiesen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Nachdem auf die Beschwerde teilweise nicht einzutreten ist, obsiegt der Beschwerdeführer nicht vollständig, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise zu tragen hätte. Indessen ist die angefochtene Verfügung bezogen auf die materiellrechtliche Beurteilung mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Be-

Kantonsgericht Schwyz 5 schwerdegegner stellte keine Anträge. Deshalb ist von Kostenerhebungen abzusehen. Parteientschädigungen sind mangels Substanziierung durch den Beschwerdeführer bzw. fehlenden Aufwands des Beschwerdegegners nicht zu sprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 4. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen.
  2. Kosten und Parteientschädigungen werden nicht gesprochen. Der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 450.00 wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einle- gung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'098.75.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A, sowie 1/R nach definitiver Erledigung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. September 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 20. September 2021 BEK 2021 61 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Jeannette Soro. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen Kanton Bern, 3001 Bern, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertr. durch Inkassostelle Region Bern-Mittelland, 3001 Bern, betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens (Art. 265a SchKG; Nichteintreten) (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 4. Mai 2021, ZES 2021 174);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Das Bezirksgericht March eröffnete über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Juli 2019 den Konkurs, der am 8. Februar 2021 geschlossen wurde. Der Kanton Bern (nachfolgend: Beschwerdegegner) be- trieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Galgenen vom 15. Dezember 2020 für eine Forderung von Fr. 1'025.45 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsgrund resp. -urkunde gab der Beschwerdegegner "Ausstand gemäss Rechnung vom 23.01.2020 Rechnungs-Nr. yy" an (vgl. angefochtene Verfügung). Der Be- schwerdeführer erhob gegen diesen Zahlungsbefehl am 4. März 2021 Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen ge- kommen. Die Forderung selbst anerkannte er. Das Betreibungsamt Galgenen überwies den Zahlungsbefehl mit dem Rechts- vorschlag am 8. April 2021 dem Einzelrichter des Bezirksgerichts March (vgl. Vi-act. 1). Dieser trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens am 4. Mai 2021 nicht ein, weil die betriebene Forderung erst nach der Konkurseröffnung entstanden sei (vgl. angefochtene Verfügung).

b) Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 4. Mai 2021 sei aufzuheben und seinem Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens sei stattzugeben (KG-act. 1). Das Bezirksgericht March verzichtete am 10. Mai 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 5). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

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2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die in Betrei- bung gesetzte Forderung sei weit vor dem über ihn am 15. Juli 2019 eröffne- ten Privatkonkurs entstanden. Der Beschwerdegegner habe den falschen An- schein erweckt, dass es sich um eine danach entstandene Schuld handle. Die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und er habe keine Möglichkeit erhalten, den Sachverhalt klarzustellen (vgl. KG-act. 1).

a) Gegen den Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens ist kein kantonales Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 Satz 2 SchKG; BGE 138 III 130 E. 2.2; 134 III 524 E. 1.3). Dieser Ausschluss jeglicher kantonaler Rechtsmittel ist deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien den Entscheid auf dem Weg der Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG überprüfen lassen können (vgl. UELI HUBER, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, 2. A., Art. 265a SchKG N. N31; KuKo SchKG-NÄF, Art. 265a SchKG N. 8). Daher kann auf die Beschwerde hinsichtlich der materiellrechtlichen Frage, ob der Rechtsvor- schlag mangels neuen Vermögens zu bewilligen ist, nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör einzutreten, weil eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs des Beschwerdeführers in einem nachfolgenden Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG nicht mehr geheilt werden könnte (vgl. BGE 138 III 44 E. 1.3; 134 III 524 E. 1.3; 126 III 110 E. 1b). Auch gegen die zuungunsten des Beschwerde- führers ausgefallene Kostenregelung der Vorinstanz ist die Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz möglich (vgl. Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO; BGE 138 III 130 E. 2.2).

b) Laut Art. 265a Abs. 1 Satz 2 SchKG hat der Richter die Parteien an- zuhören. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und strafrechtliche Anklagen) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtli-

Kantonsgericht Schwyz 4 ches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grund- satzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder we- sentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Aus den Verfahrensakten der Vorinstanz ergibt sich, dass diese mit Verfügung vom 13. April 2021 den Beschwerdegegner um Mitteilung ersuchte, ob er an der Betreibung festhalte. Der Beschwerdegegner erklärte mit Schreiben vom

19. April 2021, an der Betreibung festzuhalten, weil die Forderung nach Kon- kurs fällig geworden sei. In der Folge erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2021, ohne jedoch dem Beschwerdeführer zuvor das Schreiben des Beschwerdegegners zuzustellen. Damit verletzte sie Art. 265a Abs. 1 SchKG und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

3. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an diese zurückgewiesen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Nachdem auf die Beschwerde teilweise nicht einzutreten ist, obsiegt der Beschwerdeführer nicht vollständig, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise zu tragen hätte. Indessen ist die angefochtene Verfügung bezogen auf die materiellrechtliche Beurteilung mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Be-

Kantonsgericht Schwyz 5 schwerdegegner stellte keine Anträge. Deshalb ist von Kostenerhebungen abzusehen. Parteientschädigungen sind mangels Substanziierung durch den Beschwerdeführer bzw. fehlenden Aufwands des Beschwerdegegners nicht zu sprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 4. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen.

2. Kosten und Parteientschädigungen werden nicht gesprochen. Der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 450.00 wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einle- gung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'098.75.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A, sowie 1/R nach definitiver Erledigung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. September 2021 kau