Einsicht Privatklägerschaft in psychiatrische Akten des Beschuldigten (EGV-SZ 2021 A 5.1) | Übriges Strafprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. März 2021BEK 2021 6MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,betreffendEinsicht Privatklägerschaft in psychiatrische Akten des Beschuldigten(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, vom 8. Januar 2021, SU 2020 46);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und mehrfachen Inzests zum Nachteil seiner Tochter (U-act. 9.1.001 und 9.1.004), die sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituierte (U-act. 3.1.010).a)Am 8. Oktober 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin Einsicht in die psychiatrischen Unterlagen des Beschuldigten zu gewähren. Mit Beschluss vom 4. Januar 2021 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde des Beschuldigten gegen diese Verfügung insoweit gut, als der Privatklägerin vorab das Einsichtsrecht in das in Auftrag gegebene, indes noch nicht erstellte psychiatrische Gutachten über ihn gewährt wurde. In der Annahme die Privatklägerin habe schon Akteneinsicht in Therapieverlaufsberichte erhalten, trat die Beschwerdekammer hingegen auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht ein (BEK 2020 161). Dagegen erhob der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde (vgl. BGer1B_71/2021), weil die Privatklägerin bislang noch keine Einsicht in die Verlaufsberichte erhalten habe.b)Am 8. Januar 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin vollumfängliche Einsicht in die Verlaufsberichte der F.________ AG sowie das inzwischen erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Dezember 2020 (U-act. 11.2.017) über den Beschuldigten zu gewähren. In der Verfügung weist sie darauf hin, das Kantonsgericht sei im Beschluss vom 4. Januar 2021 (BEK 2020 161, vgl. oben lit. a) fälschlicherweise davon ausgegangen, die Privatklägerin habe schon Einsicht in die Verlaufsberichte erhalten. Gegen die Verfügung beschwert sich der Beschuldigte erneut am 21. Januar 2021 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Privatklägerin Einsicht in seine psychiatrischen Unterlagen zu verweigern. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verlangen, die Beschwerde abzuweisen, wobei Letztere im Eventualstandpunkt eine Beschränkung der Akteneinsicht auf ihre Rechtsvertreterin beantragt (KG-act. 4 und 7). Der Beschuldigte brachte zur Beschwerdeantwort der Privatklägerin noch Gegenbemerkungen vor (KG-act. 10).2.Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt, u.a. mit den von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Einsicht Privatklägerschaft in psychiatrische Akten des Beschuldigten