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BEK 2021 56

Einstellung Strafverfahren (versuchte Nötigung)

Schwyz · 2021-09-02 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren (versuchte Nötigung) | Einstellung Strafverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. September 2021BEK 2021 56MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,betreffendEinstellung Strafverfahren (versuchte Nötigung)(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 15. April 2021, SU 2020 906);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 13. November 2019 gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige betreffend versuchte Nötigung, gewerbsmässigen Betrug, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Nötigung sowie Verletzung des Briefgeheimnisses (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 28. November 2019 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.001).2.Betreffend die Vorwürfe der versuchten Nötigung, angeblich begangen im November 2019, und des Betrugs, angeblich begangen im Mai 2019, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 15. April 2021 ein.Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 29. April 2021 an das Kantonsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 15. April 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu ergänzen und Anklage zu erheben (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Eingabe vom 5. Mai 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Der Beschuldigte beantragt mit Eingabe vom 6. Mai 2021, die Verfügung vom 10. [recte: 15.] April 2021 sei zu bestätigen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5). Zu diesen Eingaben reichte die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2021 eine freigestellte Stellungnahme ein(KG-act. 9).3.Bereits mit Eingabe vom 22. März 2021 überwies die Staatsanwaltschaft ferner ein Schreiben des Vertreters der Privatklägerin vom 15. März 2021 zur Prüfung als Ausstandsgesuch dem Kantonsgericht. Der Kantonsgerichtspräsident schrieb das Ausstandsverfahren mit Verfügung vom 31. Mai 2021 als gegenstandslos ab (BEK 2021 35).4.Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2021 ist zulässig (vgl.

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (versuchte Nötigung)