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BEK 2021 53

DNA-Profilerstellung

Schwyz · 2021-08-25 · Deutsch SZ
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DNA-Profilerstellung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. August 2021BEK 2021 53MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung,Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendDNA-Profilerstellung(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 16. April 2021, SU 2020 1913);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Pornografie und mehrfacher Gewaltdarstellungen (U-act. 1.1.010). Mit Einverständnis des Beschwerdeführers erteilte der Ermittlungsdienst dem kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Schwyz am 29. Januar 2021 den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Erstellung eines DNA-Profils (U-act. 1.1.006). Am 26. März 2021 erfolgte die erkennungsdienstliche Erfassung bei freiwilliger Kooperation (U-act. 1.1.007). Am 16. April 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an (U-act. 1.1.010).Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 26. April 2021 an das Kantonsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2021 sei aufzuheben (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 4. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).2.Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unrechtmässige Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils. Er bringt zusammengefasst vor, der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft könne nicht entnommen werden, ob die Erstellung des DNA-Profils zur Aufklärung der ihm im Strafverfahren SU 2020 1913 vorgeworfenen Straftaten diene oder ob diese Zwangsmassnahme mit Blick auf andere Delikte angeordnet werde. Ohnehin sei die Anordnung weder notwendig noch verhältnismässig (KG-act. 1).a)Die Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer betreffend mehrfache Pornografie und mehrfache Gewaltdarstellungen dar. Weiter hält sie fest, der Beschwerdeführer habe sich mit der Erstellung eines DNA-Profils ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Voraussetzungen dafür seien nach

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung,Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

DNA-Profilerstellung