Revision (Strafbefehl) | Strafgesetzbuch
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Beschluss vom 23. August 2021BEK 2021 52MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.In SachenA.________,Gesuchsteller,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,8832 Wollerau,Gesuchsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,betreffendRevision (Strafbefehl)(Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz [vormals Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln] vom 20. März 2020, SUH 2020 392);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft verurteilte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Strafbefehl vom 20. März 2020 wegen vorsätzlicher ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher sowie Verletzung der Auskunftspflicht betreffend die F.________ GmbH zu einer Busse von Fr. 400.00 (U-act. 3). Dagegen erhob der Gesuchsteller Einsprache (U-act 6). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Entscheidung über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache dem erstinstanzlichen Gericht (U-act 10). Am 12. Mai 2020 verfügte das Bezirksgericht Höfe, die Einsprache des Gesuchstellers sei aufgrund verpasster Frist ungültig und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil (SEO 2020 7). Eine dagegen erhobene Beschwerde zog der Gesuchsteller am 12. Mai 2020 zurück, woraufhin das Kantonsgericht diese am 18. Juni 2020 als erledigt abschrieb (BEK 2020 76).Am 23. April 2021 stellte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch und ergänzte dieses auf Aufforderung hin am 5. Mai 2021(KG-act. 1 und 4). Er beantragte die Aufhebung des Strafbefehls und einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen.Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuchs (KG-act. 6). Zu dieser Eingabe reichte der Gesuchsteller am 25. Mai 2021 Gegenbemerkungen ein (KG-act. 8).2.Der Gesuchsteller macht einen Revisionsgrund nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,Gesuchsteller,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,8832 Wollerau,Gesuchsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Revision (Strafbefehl)