Rechtskraft eines Strafbefehls, Wiederherstellung der Einsprachefrist | Übriges Strafprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. August 2021BEK 2021 48MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21,6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendRechtskraft eines Strafbefehls, Wiederherstellung der Einsprachefrist(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. März 2021, GE 2021 8);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft sprach A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 17. November 2020 der Veruntreuung und der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.00 sowie mit einer Busse von Fr. 3‘570.00 (SUB 2020 622, U-act. 0.1.002). Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 26. Februar 2021 an die Staatsanwaltschaft vor, dieser Strafbefehl sei ihm nicht rechtmässig zugestellt worden. Er bat um Wiederaufnahme der Untersuchung oder erneute Zustellung des Strafbefehls, sodass er dagegen eine Einsprache erheben könne (GE 2021 8, U-act. 1). In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit Verfügung vom 24. März 2021 als rechtskräftig. In den Erwägungen hielt die Staatsanwaltschaft ferner fest, sie habe die Rechtskraft des Strafbefehls bereits am 11. Dezember 2020 bescheinigt und es lägen keine Gründe für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist vor (GE 2021 8, U-act. 4).Der Beschwerdeführer erhob am 12. April 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die Verfügung vom 24. März 2021 und die Rechtskraft des Strafbefehls vom 17. November 2020 seien aufzuheben und es sei die Einsprachefrist wiederherzustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 20. April 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 23. April 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde zu den Akten (KG-act. 6).2.Der Beschwerdeführer rügt, weder er noch sein Verteidiger hätten der Einwohnerkontrolle Tuggen eine neue Adresse bekannt gegeben. Sein Verteidiger habe der Einwohnerkontrolle ausschliesslich dessen Büroadresse in Wallisellen bekannt gegeben und es sei auch nur diese im Register der Einwohnerkontrolle eingetragen. Den Akten lasse sich eine Adressänderungsmitteilung nicht entnehmen. Er habe ausserdem nicht davon ausgehen müssen, dass das Strafverfahren gegen ihn schon abgeschlossen werde. Deshalb sei die Rechtskraft des Strafbefehls aufzuheben und die Einsprachefrist wiederherzustellen (KG-act. 1 und 6).a)Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21,6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Rechtskraft eines Strafbefehls, Wiederherstellung der Einsprachefrist