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BEK 2021 35

Ausstand

Schwyz · 2021-05-31 · Deutsch SZ
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Ausstand | Ausstandsbegehren

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Ausstandsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

E. 2 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

E. 3 Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

E. 4 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Staatsan- waltschaft (2/R an die 1. Abteilung zHd. Staatsanwalt C.________, unter Beilage des Doppels von KG-act. 8 und Rückgabe der Akten, sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 31. Mai 2021 kau

Dispositiv
  1. Das Ausstandsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Staatsan- waltschaft (2/R an die 1. Abteilung zHd. Staatsanwalt C.________, unter Beilage des Doppels von KG-act. 8 und Rückgabe der Akten, sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 31. Mai 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. Mai 2021 BEK 2021 35 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwalt C.________, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand (Gesuch vom 15. März 2021, SU 2020 906);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Vertreter der Privatklägerin im Strafverfahren gegen D.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB) auf die Anzeige der Staatsanwaltschaft betr. vorgesehenem Abschluss des Verfahrens (Art. 318 StPO; U-act. 10.1.001) mit Schreiben vom 15. März 2021 die Führung des Strafverfahrens mit heftigen Worten kritisierte und dabei u.a. was folgt festhielt: „Für meine Mandantin und mich ist klar, dass Sie diesen Fall nicht mehr weiterführen dürfen.“ (KG-act. 2);

- dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. März 2021 das Schreiben vom 15. März 2021 dem Kantonsgericht zur Prüfung als Ausstandsgesuch überwies (KG-act. 1);

- dass der Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (KG-act. 8) mitteilt, dass weder er noch seine Mandantin explizit oder sinngemäss ein Ausstandsgesuch gestellt hätten, und um Abschreibung des Verfahrens ersucht;

- dass das Ausstandsverfahren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist und es sich rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskos- ten zu verzichten;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Ausstandsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Staatsan- waltschaft (2/R an die 1. Abteilung zHd. Staatsanwalt C.________, unter Beilage des Doppels von KG-act. 8 und Rückgabe der Akten, sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 31. Mai 2021 kau