Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung) | Nichtanhandnahme Strafverfahren
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
E. 2 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2021, SU 2020 553);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft in der Strafsache gegen C.________ betref- fend üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Be- schimpfung (Art. 177 StGB) am 9. März 2021 verfügte, keine Strafuntersu- chung durchzuführen und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschuldigte als Rechtsanwalt zwar im Eheschutzverfahren behauptet habe, die Ehefrau seines Mandanten (Privatklägerin im vorliegenden Verfah- ren) habe heimlich Vermögen angehäuft, gemeinsames Vermögen abgezogen und gehe nicht haushälterisch mit dem gemeinsamen Vermögen um, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie zum Nachteil des bestehenden Ehevermögens weitere Schulden tätige, diese Aussagen jedoch im gerichtlichen Verfahren gegenüber den Mitgliedern des Bezirksgericht Schwyz geäussert worden sei- en um zu bezwecken, dass das Gericht die zu Beweiszwecken nötigen Unter- lagen bei den Banken edieren lasse, die getätigten Äusserungen für den Pro- zess sachlich bedeutsam gewesen seien und dies im Hinblick auf die anwaltli- che Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung ein nachvoll- ziehbares und verständliches Verhalten gewesen sei, die getätigten Aussagen folglich gerechtfertigt, ja gar notwendig gewesen seien, diese Aussagen im Rahmen eines strittigen Zivilverfahrens zu tolerieren seien und somit keine Ehrverletzung vorliege;
- dass die Privatklägerin sich mit rechtzeitiger Beschwerde vom 19. März 2021 gegen diese Verfügung wendet;
- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen wer- den, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Be-
Kantonsgericht Schwyz 3 gründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Zieg- ler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);
- dass die Privatklägerin in ihrer Beschwerde vom 19. März 2021 lediglich ausführt, sie sei mit dem Urteil nicht einverstanden, sie verlange, dass eine Strafverfolgung durchzuführen sei, und ein Gerichtsraum sei kein straffreier Raum;
- dass dies keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung darstellt und als Begründung für eine Beschwerde nicht auszureichen vermag;
- dass daran die Ausführungen in der Eingabe der Privatklägerin vom
E. 7 April 2021 im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege, sie werde von D.________ seit ca. 3 Jahren beschul- digt, Fr. 100'000.00 entwendet, beiseite geschafft und gestohlen zu haben, dies sei von Rechtsanwalt C.________ vor Gericht lautstark wiederholt wor- den, sie fühle sich dadurch in ihrer Ehre verletzt und aufs gröbste schikaniert, nichts zu ändern vermögen, zumal diese zusätzlichen Ausführungen nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht wurden;
- dass zusammenfassend mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass die Privatklägerin als Beschwerdeführerin ausgangsgemäss kos- tenpflichtig wird (Art. 428 StPO);
Kantonsgericht Schwyz 4
- dass der Privatklägerin gemäss Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege nur zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bewilligt werden kann, sie bereits mit Verfügung vom 8. April 2021 darauf hingewiesen wurde (KG-act. 8) und sie innert der gesetzten Frist ihre zivilrechtlichen Ansprüche nicht dargelegt hat, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist;
- dass hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar ohne weiteres gegeben wären, indem einem Bruttoeinkommen von Fr. 3'571.60 (KG-act. 9/3) bzw. Nettoeinkommen von Fr. 3'194.83 (KG-act. 9/5) ein massgebender Be- darf von Fr. 4'090.50 (Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Zuschlag von 30 Prozent auf dem Grundbetrag von Fr. 360.00, Krankenkassenprämien und nicht versi- cherte Kosten von Fr. 420.50 [KG-act. 9/7], Miete inkl. Nebenkosten von Fr. 2'110.00 [KG-act. 9/14]) gegenübersteht, und sie nur frei verfügbare Mittel von rund Fr. 9'000.00 besitzt (KG-act. 9/12; vgl. Richtlinien der Gerichtspräsi- dentenkonferenz vom 3. November 2003, www.kgsz.ch/kantonsgericht/ gesetze-und-richtlinien/) und diesen finanziellen Verhältnissen immerhin im Rahmen der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist;
- dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingeholt wurde;
- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ange- fochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R, persön- lich/vertraulich), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung; die Akten werden im Verfahren BEK 2021 33 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 4. Juni 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Juni 2021 BEK 2021 34 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2021, SU 2020 553);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft in der Strafsache gegen C.________ betref- fend üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Be- schimpfung (Art. 177 StGB) am 9. März 2021 verfügte, keine Strafuntersu- chung durchzuführen und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschuldigte als Rechtsanwalt zwar im Eheschutzverfahren behauptet habe, die Ehefrau seines Mandanten (Privatklägerin im vorliegenden Verfah- ren) habe heimlich Vermögen angehäuft, gemeinsames Vermögen abgezogen und gehe nicht haushälterisch mit dem gemeinsamen Vermögen um, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie zum Nachteil des bestehenden Ehevermögens weitere Schulden tätige, diese Aussagen jedoch im gerichtlichen Verfahren gegenüber den Mitgliedern des Bezirksgericht Schwyz geäussert worden sei- en um zu bezwecken, dass das Gericht die zu Beweiszwecken nötigen Unter- lagen bei den Banken edieren lasse, die getätigten Äusserungen für den Pro- zess sachlich bedeutsam gewesen seien und dies im Hinblick auf die anwaltli- che Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung ein nachvoll- ziehbares und verständliches Verhalten gewesen sei, die getätigten Aussagen folglich gerechtfertigt, ja gar notwendig gewesen seien, diese Aussagen im Rahmen eines strittigen Zivilverfahrens zu tolerieren seien und somit keine Ehrverletzung vorliege;
- dass die Privatklägerin sich mit rechtzeitiger Beschwerde vom 19. März 2021 gegen diese Verfügung wendet;
- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen wer- den, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Be-
Kantonsgericht Schwyz 3 gründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Zieg- ler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);
- dass die Privatklägerin in ihrer Beschwerde vom 19. März 2021 lediglich ausführt, sie sei mit dem Urteil nicht einverstanden, sie verlange, dass eine Strafverfolgung durchzuführen sei, und ein Gerichtsraum sei kein straffreier Raum;
- dass dies keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung darstellt und als Begründung für eine Beschwerde nicht auszureichen vermag;
- dass daran die Ausführungen in der Eingabe der Privatklägerin vom
7. April 2021 im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege, sie werde von D.________ seit ca. 3 Jahren beschul- digt, Fr. 100'000.00 entwendet, beiseite geschafft und gestohlen zu haben, dies sei von Rechtsanwalt C.________ vor Gericht lautstark wiederholt wor- den, sie fühle sich dadurch in ihrer Ehre verletzt und aufs gröbste schikaniert, nichts zu ändern vermögen, zumal diese zusätzlichen Ausführungen nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht wurden;
- dass zusammenfassend mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass die Privatklägerin als Beschwerdeführerin ausgangsgemäss kos- tenpflichtig wird (Art. 428 StPO);
Kantonsgericht Schwyz 4
- dass der Privatklägerin gemäss Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege nur zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bewilligt werden kann, sie bereits mit Verfügung vom 8. April 2021 darauf hingewiesen wurde (KG-act. 8) und sie innert der gesetzten Frist ihre zivilrechtlichen Ansprüche nicht dargelegt hat, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist;
- dass hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar ohne weiteres gegeben wären, indem einem Bruttoeinkommen von Fr. 3'571.60 (KG-act. 9/3) bzw. Nettoeinkommen von Fr. 3'194.83 (KG-act. 9/5) ein massgebender Be- darf von Fr. 4'090.50 (Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Zuschlag von 30 Prozent auf dem Grundbetrag von Fr. 360.00, Krankenkassenprämien und nicht versi- cherte Kosten von Fr. 420.50 [KG-act. 9/7], Miete inkl. Nebenkosten von Fr. 2'110.00 [KG-act. 9/14]) gegenübersteht, und sie nur frei verfügbare Mittel von rund Fr. 9'000.00 besitzt (KG-act. 9/12; vgl. Richtlinien der Gerichtspräsi- dentenkonferenz vom 3. November 2003, www.kgsz.ch/kantonsgericht/ gesetze-und-richtlinien/) und diesen finanziellen Verhältnissen immerhin im Rahmen der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist;
- dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingeholt wurde;
- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ange- fochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R, persön- lich/vertraulich), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung; die Akten werden im Verfahren BEK 2021 33 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 4. Juni 2021 kau