Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
E. 2 C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2021, SU 2020 1021);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. März 2021 im Straf- verfahren gegen C.________ verfügte, dass keine Strafuntersuchung betref- fend Strafanzeige/Strafantrag von A.________ vom 9. März 2020 durchge- führt werde, nachdem aus der Strafanzeige gemäss der angefochtenen Ver- fügung nicht hervorging, was A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Beschuldigten genau vorwarf und er die Strafanzeige innert Frist nicht verbesserte;
- dass der Beschwerdeführer am 15. März 2021 „Einspruch“ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2021 erhob, welche als Beschwer- de im Sinne von Art. 393 StPO entgegengenommen wurde;
- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2021 (KG-act. 4) aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'500.00 bis spätestens 6. April 2021 zu leisten, unter Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 30. März 2021 effektiv per A-Post-Plus zugestellt worden ist (KG-act. 10), nachdem er die eingeschriebene Postsendung innert der bis am 25. März laufenden Abholfrist nicht abgeholt hatte (KG-act. 4), ob- wohl er als Beschwerdeführer mit einer gerichtlichen Zustellung hatte rechnen müssen;
- dass die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vor- aussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage erhoben werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);
- dass der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO);
- dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;
- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung; die Akten werden im Verfahren BEK 2021 29 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 20. Mai 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Mai 2021 BEK 2021 30 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2021, SU 2020 1021);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. März 2021 im Straf- verfahren gegen C.________ verfügte, dass keine Strafuntersuchung betref- fend Strafanzeige/Strafantrag von A.________ vom 9. März 2020 durchge- führt werde, nachdem aus der Strafanzeige gemäss der angefochtenen Ver- fügung nicht hervorging, was A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Beschuldigten genau vorwarf und er die Strafanzeige innert Frist nicht verbesserte;
- dass der Beschwerdeführer am 15. März 2021 „Einspruch“ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2021 erhob, welche als Beschwer- de im Sinne von Art. 393 StPO entgegengenommen wurde;
- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2021 (KG-act. 4) aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'500.00 bis spätestens 6. April 2021 zu leisten, unter Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 30. März 2021 effektiv per A-Post-Plus zugestellt worden ist (KG-act. 10), nachdem er die eingeschriebene Postsendung innert der bis am 25. März laufenden Abholfrist nicht abgeholt hatte (KG-act. 4), ob- wohl er als Beschwerdeführer mit einer gerichtlichen Zustellung hatte rechnen müssen;
- dass die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vor- aussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage erhoben werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);
- dass der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO);
- dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;
- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung; die Akten werden im Verfahren BEK 2021 29 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 20. Mai 2021 kau