Weisung (Kontakt- und Rayonverbot) | Strafgesetzbuch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Mai 2021BEK 2021 28MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,2.E.________,Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt F.________,betreffendWeisung (Kontakt- und Rayonverbot)(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 26. Februar 2021, SEO 2020 1);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die kantonale Staatsanwaltschaft überwies am 8. Januar 2020 dem Bezirksgericht Küssnacht den Strafbefehl vom 27. November 2019 (Vi-act. I.b) gegen A.________. Sie hatte den Beschuldigten wegen mehrfacher vollendeter und versuchter Nötigung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der Drohung zum Nachteil von E.________ schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.00, total Fr. 23‘400.00, sowie einer Busse von Fr. 6‘350.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen bestraft (Ziffer 2-4). Ferner hatte sie ihm ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend E.________ erteilt (Ziffer 5) und deren Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 6). Mit unangefochtener Verfügung vom 30. Oktober 2020 schrieb der Einzelrichter zufolge teilweisen Einspracherückzugs das Strafverfahren bis auf das Kontakt- und Rayonverbot als erledigt bzw. in Rechtskraft erwachsen ab (Vi-act. II, inkl. Strafregistermeldung). Am 26. Februar 2021 verfügte er:1.Dem gemäss Strafbefehl vom 27.11.2019 (in Sachen SUB 2019 343) Verurteilten A.________ wird für die Dauer der Probezeit von zwei Jahren im Sinne von
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,2.E.________,Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Weisung (Kontakt- und Rayonverbot)