amtliche Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB). Sie zog am
30. Juli 2021 die Akten des damals hängigen Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bei (U-act. Dossier 9.0.000; ZK2 2020 43 und 44). Laut Strafbefehl vom 6. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte schuldig ge- sprochen und mit 30 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 750.00 bestraft (U-act. 14.0.001). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 er- hob Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten Einsprache und ersuchte um ihre Einsetzung als amtliche Verteidigung (U-act. 14.0.003). Das Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. November 2021 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 26. November 2021 beantragt der Be- schuldigte, diese Verfügung aufzuheben und ihm die Rechtsanwältin als amt- liche Verteidigerin zu bestellen. Aufgrund seiner Mittellosigkeit ersucht er fer- ner darum, ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (KG-act. 3).
E. 2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschuldigte bedürfe trotz der konkret zu erwartenden geringen Sanktionen angesichts der sich im Fall stellenden Fragen, die er selber nicht beantworten könne, und der reich- haltigen Rechtsprechung zu Art. 217 StGB des rechtlichen Beistands.
E. 3 Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Ver- teidigung an, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten ist die Verteidigung na- mentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen er allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann
Kantonsgericht Schwyz 3 nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3).
a) Ein Bagatellfall, in welchem kein verfassungsmässiger Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand besteht, liegt hier offensichtlich vor, weil im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO nur eine einer geringfügigen, deutlich unter 4 Monaten liegenden Freiheitsstrafe entsprechende Geldstrafe und eine Busse zu erwarten ist (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5 in fine m.H.).
b) Abgesehen vom Vorliegen eines Bagatellfalles (oben lit. a) bietet der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vorliegend keine besonderen Probleme. Sein Verhältnis zu anderen Straftatbeständen ist nicht diskutabel und er beruht hier im Wesentlichen auf dem in tatsächlicher Hin- sicht einfach gelagerten Vorwurf, der Beschuldigte habe den jeweils monatlich fälligen Kinderunterhalt nur unvollständig bezahlt, obwohl ihm dies bei einem Einkommen von über Fr. 5‘000.00 möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. U-act. 14.0.001). Der Beschuldigte wird daher keine, eine Verbeistän- dung rechtfertigenden besonderen Schwierigkeiten haben, sich im Verfahren zurechtzufinden (so z.B. BEK 2020 164 vom 19. April 2021 E. 3 m.H.). Es ist nicht ersichtlich, dass er sich nicht allein gegen diesen Vorwurf zur Wehr set- zen und allenfalls darlegen könnte, inwiefern er finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Es bestehen keine Hinweise auf mangelnde Schulbildung und sprachliche Schwierigkeiten sowie mithin darauf, der Beschuldigte als tüchtiger Berufsmann könnte nicht geltend machen, die im Strafbefehl dargelegten Unterhaltsschulden und Einkom- mensverhältnisse würden nicht zutreffen. Ferner wird der praktisch „absolut“ intelligente (vgl. Beschwerde S. 5) Beschuldigte selber in der Lage sein, darü- ber Auskunft zu geben, wann und in welchem Umfang sein Einkommen ge- pfändet wurde.
Kantonsgericht Schwyz 4
c) Zwar lässt sich der Umstand einer reichhaltigen Rechtsprechung zum inkriminierten Tatbestand nicht ohne Weiteres mit dem blossen Hinweis auf die von Amtes wegen vorzunehmende Rechtsanwendung ausräumen (vgl. etwa Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 132 StPO N 14). Dennoch muss der Beschuldigte zu seiner effektiven Verteidigung nicht alle möglichen Differen- zierungen der Rechtsprechung, sondern die Tatbestandsvorwürfe im Kontext der ihm vorgeworfenen Lebensvorgänge praktisch nachvollziehen können (BEK 2020 164 vom 19. April 2021 E. 3.b). Das gilt auch hinsichtlich seines Verständnisses der von seiner Verteidigerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Unterscheidungen zwischen materieller und formeller Rechtskraft des mit Berufung angefochtenen Massnahmenentscheides, abgesehen da- von, dass sie ihm die diesbezügliche Bedeutung des Weiterzugs und der auf- schiebenden Wirkung schon als seine Vertreterin im zivilen Berufungsverfah- ren erklären konnte bzw. musste. Schliesslich stehen auch im Subjektiven in tatsächlicher Hinsicht die Angaben des Beschuldigten darüber, inwiefern er sich, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, keines Verschuldens be- wusst gewesen sei, im Vordergrund und nicht die möglicherweise diffizilen rechtlichen Abgrenzungen zwischen den theoretisch bei vielen Delikten stets möglichen verschiedenen Schuldformen. Angesichts der geringen Strafe stel- len sich auch keine ersichtlichen Strafzumessungsprobleme und die diesbe- züglich sowie wegen des allenfalls von Gesetzes wegen vorgesehenen Regis- tereintrags geltend gemachten Empfindlichkeiten bieten keine Schwierigkei- ten, welche einen amtlichen Rechtsbeistand bedingten.
Kantonsgericht Schwyz 5
E. 4 Zusammenfassend ist die Abweisung des Gesuchs um eine amtliche Verteidigung nicht zu beanstanden. Die Frage wäre jedoch neu zu prüfen, sollte die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 130 lit. d StPO) oder eine anwaltlich vertretene Privatklägerschaft vor Gericht persönlich auftreten. Die Beschwer- de ist mithin abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt an sich der Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), indes ist hier auf deren Erhebung ausnahmsweise zu verzichten, womit die Mittellosigkeit sowohl in der Sache als auch in Bezug auf die Kostenfolgen offenbleiben kann;-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Verteidigerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. Dezember 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 20. Dezember 2021 BEK 2021 193 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend amtliche Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2021, SU 2021 4830);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB). Sie zog am
30. Juli 2021 die Akten des damals hängigen Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bei (U-act. Dossier 9.0.000; ZK2 2020 43 und 44). Laut Strafbefehl vom 6. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte schuldig ge- sprochen und mit 30 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 750.00 bestraft (U-act. 14.0.001). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 er- hob Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten Einsprache und ersuchte um ihre Einsetzung als amtliche Verteidigung (U-act. 14.0.003). Das Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. November 2021 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 26. November 2021 beantragt der Be- schuldigte, diese Verfügung aufzuheben und ihm die Rechtsanwältin als amt- liche Verteidigerin zu bestellen. Aufgrund seiner Mittellosigkeit ersucht er fer- ner darum, ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (KG-act. 3).
2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschuldigte bedürfe trotz der konkret zu erwartenden geringen Sanktionen angesichts der sich im Fall stellenden Fragen, die er selber nicht beantworten könne, und der reich- haltigen Rechtsprechung zu Art. 217 StGB des rechtlichen Beistands.
3. Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Ver- teidigung an, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten ist die Verteidigung na- mentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen er allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann
Kantonsgericht Schwyz 3 nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3).
a) Ein Bagatellfall, in welchem kein verfassungsmässiger Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand besteht, liegt hier offensichtlich vor, weil im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO nur eine einer geringfügigen, deutlich unter 4 Monaten liegenden Freiheitsstrafe entsprechende Geldstrafe und eine Busse zu erwarten ist (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5 in fine m.H.).
b) Abgesehen vom Vorliegen eines Bagatellfalles (oben lit. a) bietet der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vorliegend keine besonderen Probleme. Sein Verhältnis zu anderen Straftatbeständen ist nicht diskutabel und er beruht hier im Wesentlichen auf dem in tatsächlicher Hin- sicht einfach gelagerten Vorwurf, der Beschuldigte habe den jeweils monatlich fälligen Kinderunterhalt nur unvollständig bezahlt, obwohl ihm dies bei einem Einkommen von über Fr. 5‘000.00 möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. U-act. 14.0.001). Der Beschuldigte wird daher keine, eine Verbeistän- dung rechtfertigenden besonderen Schwierigkeiten haben, sich im Verfahren zurechtzufinden (so z.B. BEK 2020 164 vom 19. April 2021 E. 3 m.H.). Es ist nicht ersichtlich, dass er sich nicht allein gegen diesen Vorwurf zur Wehr set- zen und allenfalls darlegen könnte, inwiefern er finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Es bestehen keine Hinweise auf mangelnde Schulbildung und sprachliche Schwierigkeiten sowie mithin darauf, der Beschuldigte als tüchtiger Berufsmann könnte nicht geltend machen, die im Strafbefehl dargelegten Unterhaltsschulden und Einkom- mensverhältnisse würden nicht zutreffen. Ferner wird der praktisch „absolut“ intelligente (vgl. Beschwerde S. 5) Beschuldigte selber in der Lage sein, darü- ber Auskunft zu geben, wann und in welchem Umfang sein Einkommen ge- pfändet wurde.
Kantonsgericht Schwyz 4
c) Zwar lässt sich der Umstand einer reichhaltigen Rechtsprechung zum inkriminierten Tatbestand nicht ohne Weiteres mit dem blossen Hinweis auf die von Amtes wegen vorzunehmende Rechtsanwendung ausräumen (vgl. etwa Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 132 StPO N 14). Dennoch muss der Beschuldigte zu seiner effektiven Verteidigung nicht alle möglichen Differen- zierungen der Rechtsprechung, sondern die Tatbestandsvorwürfe im Kontext der ihm vorgeworfenen Lebensvorgänge praktisch nachvollziehen können (BEK 2020 164 vom 19. April 2021 E. 3.b). Das gilt auch hinsichtlich seines Verständnisses der von seiner Verteidigerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Unterscheidungen zwischen materieller und formeller Rechtskraft des mit Berufung angefochtenen Massnahmenentscheides, abgesehen da- von, dass sie ihm die diesbezügliche Bedeutung des Weiterzugs und der auf- schiebenden Wirkung schon als seine Vertreterin im zivilen Berufungsverfah- ren erklären konnte bzw. musste. Schliesslich stehen auch im Subjektiven in tatsächlicher Hinsicht die Angaben des Beschuldigten darüber, inwiefern er sich, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, keines Verschuldens be- wusst gewesen sei, im Vordergrund und nicht die möglicherweise diffizilen rechtlichen Abgrenzungen zwischen den theoretisch bei vielen Delikten stets möglichen verschiedenen Schuldformen. Angesichts der geringen Strafe stel- len sich auch keine ersichtlichen Strafzumessungsprobleme und die diesbe- züglich sowie wegen des allenfalls von Gesetzes wegen vorgesehenen Regis- tereintrags geltend gemachten Empfindlichkeiten bieten keine Schwierigkei- ten, welche einen amtlichen Rechtsbeistand bedingten.
Kantonsgericht Schwyz 5
4. Zusammenfassend ist die Abweisung des Gesuchs um eine amtliche Verteidigung nicht zu beanstanden. Die Frage wäre jedoch neu zu prüfen, sollte die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 130 lit. d StPO) oder eine anwaltlich vertretene Privatklägerschaft vor Gericht persönlich auftreten. Die Beschwer- de ist mithin abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt an sich der Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), indes ist hier auf deren Erhebung ausnahmsweise zu verzichten, womit die Mittellosigkeit sowohl in der Sache als auch in Bezug auf die Kostenfolgen offenbleiben kann;-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. Dezember 2021 kau