opencaselaw.ch

BEK 2021 188

Untersuchungshaft

Schwyz · 2021-12-09 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. Dezember 2021BEK 2021 188MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendUntersuchungshaft(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 15. November 2021, ZME 2021 102);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft untersucht den Verdacht des Handels mit Betäubungsmitteln gegen den Beschuldigten, nachdem anlässlich einer Durchsuchung dessen Wohnung neben diversen einschlägigen Utensilien eine insgesamt erhebliche Menge Betäubungsmittel (netto 20 g Haschisch, brutto 226 g Marihuana, netto 18 g Kokain, 40 Pillen und netto 1 g Ecstasy/MDMA, brutto 4 g LSD und netto 32.5 g Amphetamin) sichergestellt werden konnte. Sie beantragte deswegen am 13. November 2021 beim Zwangsmassnahmengericht eine dreimonatige Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 15. November 2021 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft bis vorläufig am 11. Februar 2022 an. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22. November 2021 beantragt der Beschuldigte, diesen Entscheid aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen; eventualiter sei die Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu beschränken. Der Vorderrichter überwies am 26. November 2021 die Akten mit einer kurzen Stellungnahme und dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.(KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Beschwerde am 29. November 2021. Sie verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und begründet den dringenden Tatverdacht sowie die geltend gemachte Kollusionsgefahr neu mit WhatsApp-Chats, welche inzwischen in einer ersten Sichtung eines Mobiltelefons des Beschuldigten aufgedeckt wurden (KG-act. 6). Der Beschwerdeführer bestreitet in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 die Verwertbarkeit dieser Noven (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 3. Dezember 2021 Stellung (KG-act. 10). Der Beschwerdeführer verzichtete am 6. Dezember 2021 auf weitere Ausführungen (KG-act. 13).2.Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass er Personen beeinflusst bzw. auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Untersuchungshaft