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BEK 2021 187

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2021-11-30 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die (reduzierten) zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einle- gung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 29'347.70.
  5. Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3), das Steuer- amt Hombrechtikon (2/R, inkl. Kopie von KG-act. 3), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. November 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. November 2021 BEK 2021 187 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, pol. Gemeinde Hombrechtikon, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertr. durch Steueramt Hombrechtikon, Feldbachstrasse 12, 8634 Hombrech- tikon, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Oktober 2021, ZES 2021 390);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 29'347.70 nebst Kosten des Zahlungsbefehls, Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) und Parteientschä- digung erteilte;

- die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. November 2021 (ein- gegangen am 22. November 2021) diesen Entscheid des Einzelrichters beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen ist und sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird, sowie in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdever- fahren eine Rügepflicht besteht (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 ZPO N 15);

- die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, die Angaben zum Einkommen resp. Einschätzungsbescheid im Jahr 2003 seien nicht korrekt und sie ersuche um Neubeurteilung, damit sie die korrekten Steuern zahlen könne (KG-act. 1);

- sich die Beschwerdeführerin folglich nicht mit den Erwägungen der an- gefochtenen Verfügung auseinandersetzt, wonach die Schlussrechnung zu- sammen mit der Rechtskraftbescheinigung zum Einschätzungsentscheid als definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung von

Kantonsgericht Schwyz 3 total Fr. 29'347.70 diene, was Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat;

- es sich darüber hinaus um eine definitive Rechtsöffnung handelt und das Gericht den zu vollstreckenden Entscheid nicht materiell überprüfen darf (vgl. BSK SchKG-Staehelin, Art. 81 SchKG N 2);

- der Beschwerdeführerin als Betriebener nur offen stünde, durch Urkun- den zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet wurde, oder Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG), oder dass überhaupt kein Rechtsöffnungstitel vorliege resp. prozessuale Mängel vorlägen (Art. 80 SchKG; BSK SchKG-Staehelin, Art. 81 SchKG N 2);

- die Gesuchsgegnerin diesen Beweis nicht antritt resp. sich auf klarer- weise unzulässige Beschwerdegründe stützt (Art. 320 und 321 Abs. 1 ZPO), weshalb auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten ist (§ 40 Abs. 2 JG; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 322/323 ZPO, N 5);

- es sich wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde erübrig- te, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO);

- es sich vorliegend zudem erübrigte, eine Frist zur Verbesserung anzu- setzen, weil zum einen die zehntägige Rechtsmittelfrist für die am 9. Novem- ber 2021 der Beschwerdeführerin zugestellte Verfügung am 20. November 2021 verstrichen ist (Vi-act. E 13) und eine Verbesserung innert Rechtsmittel- frist nicht mehr möglich war und da zum anderen die Beschwerde weder Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (z.B. fehlende Unterschrift, fehlen- de Vollmacht) noch Art. 132 Abs. 2 ZPO aufwies (Unleserlichkeit, Weitschwei- figkeit, Ungebührlichkeit, Unverständlichkeit) und die Nachfristansetzung nicht dazu dienen kann, inhaltliche Mängel wie etwa eine ungenügende Begrün-

Kantonsgericht Schwyz 4 dung zu beheben (vgl. A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Art. 132 ZPO, N 3);

- die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerdeant- wort eingeholt wurde;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die (reduzierten) zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einle- gung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 29'347.70.

5. Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3), das Steuer- amt Hombrechtikon (2/R, inkl. Kopie von KG-act. 3), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. November 2021 kau