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BEK 2021 183

Rechtsverweigerung etc.

Schwyz · 2021-12-01 · Deutsch SZ
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Rechtsverweigerung etc. | Untersuchungsführung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit am 15. November 2021 bei der Post aufgegebener „Beschwerde“ gegen die Staatsanwaltschaft, namentlich Staatsanwalt B.________, bean- tragt A.________ dem Kantonsgericht, es seien alle ihre Anzeigen sofort rich- tig zu behandeln und durch die verzeigten Personen beantworten zu lassen, ihre Bezeichnung als „Gefährderin“ sei sofort zu streichen und die Sache SU 2021 2859 sofort zu schliessen. Ausserdem fordert sie eine Entschädi- gung von Fr. 1‘000.00 „wegen faule/lame Tätigkeit vom Staatsanwalte“. Die Staatsanwaltschaft überwies am 26. November 2021 die Untersuchungsakten, unter anderem auch ausgewählte Akten zur Sache SU 2021 2859 inkl. Akten- verzeichnis (KG-act. 4).

E. 2 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshand- lungen der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft, wobei neben Rechtsverlet- zungen auch die Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a StPO). Die Beschwerde ist abzu- grenzen vom formlosen Rechtsbehelf der kantonal geregelten Aufsichtsbe- schwerde, womit die Aufsichtsbehörde veranlasst werden soll, gegen Miss- stände einzuschreiten (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 3).

a) Die vorliegende Eingabe der Beschwerdeführerin erschöpft sich an ei- ner pauschalen Kritik, soweit sie eine angeblich schlechte Behandlung der Vielzahl ihrer Meldungen im Zusammenhang angeblicher Misshandlungen ihrer Kinder durch die Staatsanwaltschaft, namentlich B.________, betreffen. Insoweit ist auf die Eingabe als Beschwerde nicht einzutreten und sind keine aufsichtsrechtlichen Belange dargetan.

b) Die Untersuchung SU 2021 2859 betrifft eine Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Konsums von mutmasslich gestützt auf die Betäubungs- bzw. Lebensmittegesetzgebung verbotener Pilze (vgl. Aktenver-

Kantonsgericht Schwyz 3 zeichnis). Aus der blossen Tatsache, dass in dieser Sache gegen die Be- schwerdeführerin ein Strafverfahren geführt wird, ergibt sich kein Beschwer- degrund im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO, weshalb auf die Eingabe eben- falls nicht einzutreten ist. Im Übrigen bildet diese Tatsache allein keinen An- lass zur Überprüfung, zumal die Beschwerdeführerin konkret keine Verfah- rensverzögerungen darlegt. Inwiefern sie als „Gefährderin“ verleumdet worden wäre, legt sie ebenfalls konkret nicht dar, abgesehen davon, dass das Verhal- ten von Anzeigeerstatter, welche ihr angeblich Gefährlichkeit unterstellen wür- den, nicht der Beschwerde unterliegt. Dass dadurch ihre Kinder misshandelt oder ausgenutzt worden wären, ist nicht nachvollziehbar.

Dispositiv
  1. Auf die der Post am 15. November 2021 aufgegebene Eingabe der Be- schwerdeführerin wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 1. Dezember 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 1. Dezember 2021 BEK 2021 183 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Rechtsverweigerung etc. (Beschwerde vom 15. November 2021);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit am 15. November 2021 bei der Post aufgegebener „Beschwerde“ gegen die Staatsanwaltschaft, namentlich Staatsanwalt B.________, bean- tragt A.________ dem Kantonsgericht, es seien alle ihre Anzeigen sofort rich- tig zu behandeln und durch die verzeigten Personen beantworten zu lassen, ihre Bezeichnung als „Gefährderin“ sei sofort zu streichen und die Sache SU 2021 2859 sofort zu schliessen. Ausserdem fordert sie eine Entschädi- gung von Fr. 1‘000.00 „wegen faule/lame Tätigkeit vom Staatsanwalte“. Die Staatsanwaltschaft überwies am 26. November 2021 die Untersuchungsakten, unter anderem auch ausgewählte Akten zur Sache SU 2021 2859 inkl. Akten- verzeichnis (KG-act. 4).

2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshand- lungen der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft, wobei neben Rechtsverlet- zungen auch die Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a StPO). Die Beschwerde ist abzu- grenzen vom formlosen Rechtsbehelf der kantonal geregelten Aufsichtsbe- schwerde, womit die Aufsichtsbehörde veranlasst werden soll, gegen Miss- stände einzuschreiten (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 3).

a) Die vorliegende Eingabe der Beschwerdeführerin erschöpft sich an ei- ner pauschalen Kritik, soweit sie eine angeblich schlechte Behandlung der Vielzahl ihrer Meldungen im Zusammenhang angeblicher Misshandlungen ihrer Kinder durch die Staatsanwaltschaft, namentlich B.________, betreffen. Insoweit ist auf die Eingabe als Beschwerde nicht einzutreten und sind keine aufsichtsrechtlichen Belange dargetan.

b) Die Untersuchung SU 2021 2859 betrifft eine Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Konsums von mutmasslich gestützt auf die Betäubungs- bzw. Lebensmittegesetzgebung verbotener Pilze (vgl. Aktenver-

Kantonsgericht Schwyz 3 zeichnis). Aus der blossen Tatsache, dass in dieser Sache gegen die Be- schwerdeführerin ein Strafverfahren geführt wird, ergibt sich kein Beschwer- degrund im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO, weshalb auf die Eingabe eben- falls nicht einzutreten ist. Im Übrigen bildet diese Tatsache allein keinen An- lass zur Überprüfung, zumal die Beschwerdeführerin konkret keine Verfah- rensverzögerungen darlegt. Inwiefern sie als „Gefährderin“ verleumdet worden wäre, legt sie ebenfalls konkret nicht dar, abgesehen davon, dass das Verhal- ten von Anzeigeerstatter, welche ihr angeblich Gefährlichkeit unterstellen wür- den, nicht der Beschwerde unterliegt. Dass dadurch ihre Kinder misshandelt oder ausgenutzt worden wären, ist nicht nachvollziehbar.

3. Aus diesen Gründen ist auf die Eingabe präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die der Post am 15. November 2021 aufgegebene Eingabe der Be- schwerdeführerin wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 1. Dezember 2021 kau