Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. April 2021BEK 2021 18MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendUntersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2021, SU 2021 1251);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.D.________ traf am 4. Februar 2021 in Gersau den scheinbar in seinem mitten quer auf der Strasse stehenden Personenwagen bewusstlos sitzenden A.________ an und avisierte um 09.44 Uhr die Polizei. Die herbeigerufene Kantonspolizei stellte fest, dass A.________ sehr verwirrt, verlangsamt reagierend bzw. apathisch, am ganzen Körper verschwitzt und eingenässt war. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest verlief negativ. A.________ sagte aus, sich beim Losfahren fahrfähig gefühlt zu haben, dann aber an nichts mehr erinnern zu können, bis an die Scheibe geklopft worden sei (U-act. 8.1.01). Die Staatsanwaltschaft befahl um 10:37 Uhr mündlich eine Untersuchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, was sie am folgenden Tag schriftlich bestätigte. Gegen den Untersuchungsbefehl beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig am 22. Februar 2021 beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Anordnung der Asservation und Analyse der abgenommenen Untersuchungsproben gemäss Ziffer 3 des Befehls aufzuheben und die entnommenen Blut- und Urinproben zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).2.Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit