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BEK 2021 177

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2022-03-25 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. März 2022BEK 2021 177MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2021, SU 2021 8885);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Unter der Verfahrensnummer SU A2 2020 115 führt die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Gefährdung des Lebens etc. zum Nachteil von D.________ (angef. Verfügung, E. 1). In diesem Verfahren stellte der Verteidiger von A.________ am 6. September 2021 eine Strafanzeige gegen D.________ wegen „versuchter Anstiftung zur Falschaussage resp. zur falschen Anschuldigung“ (U-act. 8.1.001, S. 2). Er beantragte, es sei Frau G.________ einzuvernehmen und erklärte, sie sei von der Geschädigten D.________ angegangen worden, ob sie nicht auch gegen A.________ aussagen könne, er habe sie geschlagen etc. (U-act. 8.1.001, S. 2).b)Die Staatsanwaltschaft Schwyz verfügte am 2. November 2021 die Nichtanhandnahme (angef. Verfügung). Dagegen erhob der anwaltlich vertretene A.________ (Privatkläger bzw. Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde (KG-act. 1). Er beantragt, die Verfügung vom 2. November 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte an Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft (KG-act. 1, S. 2). Beide Letztgenannten beantragen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6 und 7).2.a) Die Staatsanwaltschaft erwog, aus dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei den Strafverfolgungsbehörden seit dem 6. Juni 2018 aufgrund von Aussagen der Beschuldigten bekannt, dass G.________ ihr gesagt haben soll, der Beschwerdeführer habe sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen, ihr Haare ausgerissen oder sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Weil dies aber nicht beweisrelevant gewesen sei und G.________ auch keinen Strafantrag gegen A.________ gestellt habe, sei die Frage offenzulassen gewesen. Im genannten Strafverfahren würden aber verschiedene Aussagen der Beschuldigten sowie mit diesen korrespondierende Arztberichte darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer auch sie körperlich in teils schwerwiegender Art und Weise angegangen habe, was Hauptgegenstand der in Aussicht gestellten Anklage bilde. Vor diesem Hintergrund bestünden für die vorliegend zu beurteilende angebliche Bezichtigung zu falscher Aussage keine Zweifel, dass die Beschuldigte G.________ lediglich zu einer Aussage vor den Strafverfolgungsbehörden überhaupt zu motivieren versuchte, nicht aber zu einer falschen Aussage. Deshalb bestehe keinerlei Anfangsverdacht, weshalb die Nichtanhandnahme zu verfügen sei (angef. Verfügung, E. 2).b)Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht wirklich klar, wieso die Staatsanwaltschaft keine Zweifel habe, dass die Beschuldigte G.________ lediglich zu einer Aussage zu motivieren versucht haben soll, nicht aber zu einer falschen Aussage, denn sie stütze sich in ihrer Verfügung lediglich auf eine Aussage der Beschuldigten, wonach diese in der Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, dass G.________ ihr gesagt haben soll, der Beschwerdeführer habe sie (G.________) geschlagen (KG-act. 1, Ziff. 7). Hinzu komme, dass keinerlei Abklärungen vorgenommen worden seien, um zumindest kurz G.________ zu befragen (KG-act. 1, Ziff. 8). Die Staatsanwaltschaft stütze sich bei der Begründung der Nichtanhandnahme ausschliesslich auf Aussagen der Beschuldigten (KG-act. 1, Ziff. 9). Aus diesem Grund könne nicht eindeutig von einem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall ausgegangen werden, zumal die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten höchst zweifelhaft seien (KG-act. 1, Ziff. 9). Die Staatsanwaltschaft verneine den hinreichenden Tatverdacht zu Unrecht und die Tatsache, dass G.________ nie eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer gestellt habe, spreche dafür, dass dieser ihr gegenüber gar nie Gewalt angewandt habe (KG-act. 1, Ziff. 10 f.). Des Weiteren habe G.________ dem Beschwerdeführer gegenüber ausgeführt, die Beschuldigte habe sie zu einer falschen Anschuldigung zu bewegen versucht und aufgrund der Ausführungen in der Beweisantragsbegründung zur Befragung von G.________ hätte diese befragt werden müssen (KG-act. 1, Ziff. 12). Ein klarer Fall von Straflosigkeit sei augenscheinlich nicht gegeben (KG-act. 1, Ziff. 13).3.a) Gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren