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BEK 2021 171

Sistierung

Schwyz · 2022-03-28 · Deutsch SZ
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Sistierung | Untersuchungsführung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. März 2022BEK 2021 171-173MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In Sachen1.A.________,2.B.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,2.E.________,3.F.________,4.G.________,2-4, Beschuldigte und Beschwerdegegner,4, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt H.________,betreffendSistierung(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2021, SU 2020 1685, 1691 und 1692);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Bei der Staatsanwaltschaft liegen Anzeigen der Privatkläger (Verpächter) wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und grober Belästigung etc. gegen E.________, F.________ und den Pächter G.________ vor. Die Beschuldigten sollen am 26. August 2020 beim von den Verpächtern vermieteten Wohnhaus einen Maschendrahtzaun sowie im September 2020 errichtete Weidezäune entfernt und beschädigt haben. Mit separaten Verfügungen vom 25. Oktober 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung, weil die von den Beschuldigten plausibel behauptete Ausweitung der Pacht nach dem Auszug der Verpächter Gegenstand von zivilrechtlichen Verfahren sei. Gegen die drei Verfügungen erhoben die Privatkläger je separate, praktisch jedoch identische Beschwerden, deren kostenfällige Abweisung die Staatsanwaltschaft verlangt (je KG-act. 4 bzw. 5). Die Beschwerdeführer nahmen zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft (BEK 2021 171und 172 KG-act. 8 bzw. 11) und der antragslosen Antwort des Pächters (BEK 2021 173KG-act. 8) nochmals Stellung (ebd. KG-act. 10). Der Pächter liess sich wiederum kurz vernehmen (ebd. KG-act. 12).2.In der eröffneten Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren einstellen oder mit Anklage respektive mit Strafbefehl abschliessen kann (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

1.A.________,2.B.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,2.E.________,3.F.________,4.G.________,2-4, Beschuldigte und Beschwerdegegner,

betreffend

Sistierung