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BEK 2021 162

Sistierung

Schwyz · 2022-03-30 · Deutsch SZ
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Sistierung | Untersuchungsführung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 30. März 2022BEK 2021 162-164MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,3.D.________,4.E.________,2-4, Beschuldigte und Beschwerdegegner,4, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,betreffendSistierung(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2021, SU 2020 1685, 1691 und 1692);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.C.________ und D.________ entfernten am 26. August 2020 im Auftrag des Pächters E.________ beim von A.________ von den Verpächtern gemieteten Wohnhaus einen Maschendrahtzaun sowie im September 2020 mehrmals einen an dieser Stelle errichteten Weidezaun. Zudem fühlte sich A.________ durch das Verhalten von C.________ bedroht. Sie stellte entsprechende Strafanträge (U-act. 3.0.01 f.). Mit separaten Verfügungen vom 25. Oktober 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung etc., weil die von den Beschuldigten plausibel behauptete Ausweitung der Pacht nach dem Auszug der Verpächter Gegenstand von zivilrechtlichen Verfahren sei. Gegen die drei Verfügungen erhob A.________ drei separate Beschwerden, deren kostenfällige Abweisung die Staatsanwaltschaft verlangt (je KG-act. 4 bzw. 5). Der Pächter antwortete antragslos (BEK 2021 164KG-act. 7), wozu die Beschwerdeführerin Stellung nahm (ebd. KG-act. 9 und 11 f.), worauf der Pächter sich wiederum kurz vernehmen liess (ebd. KG-act. 14) .2.Die Beschwerdeführerin behauptet pauschal, die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten hätten mit der Angelegenheit des zivilrechtlichen Verfahrens ihrer Schwester (Verpächterin und Vermieterin) in keiner Weise etwas zu tun, verwehrten die Beschuldigten, die in einem Rechtsstaat nicht ungestraft Freiheiten und die Lebensqualität anderer einschränken dürften, ihr doch die normale Nutzung des Mietobjektes und entfernten ihr Eigentum (Zäune). Damit verkennt sie, dass die angefochtenen Verfügungen ihre Strafanträge nicht erledigen, sondern bloss die diesbezügliche Untersuchung, die aufrechterhalten bleibt, sistieren. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den in den angefochtenen Verfügungen genannten Sistierungsgründen, dass der Umfang des Pachtrechts des Beschuldigten E.________ Gegenstand der genannten zivilrechtlichen Verfahren und daher die Rechtmässigkeit des Handelns der Beschuldigten vom Ausgang dieser Verfahren abhängig sei (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,3.D.________,4.E.________,2-4, Beschuldigte und Beschwerdegegner,4, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Sistierung