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BEK 2021 155

Haftentlassung

Schwyz · 2021-11-05 · Deutsch SZ
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Haftentlassung | Zwangsmassnahmen/Haft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. November 2021BEK 2021 155MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendHaftentlassung(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 29. September 2021, ZME 2021 84);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft untersucht den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, seit September 2019 mehr als 479 Gramm Amphetamin, 130 Gramm Metamphetamin, 25 ml LSD, 20 Liter GBL, 20 Tabletten Diazepam, 60 Tabletten Dexamphetaminsulfat, Valium, Haschisch und Marihuana in die Schweiz eingeführt und abgegeben zu haben. Aus der am 25. Januar 2021 angeordneten (ZME 2021 5) und am 22. Februar 2021 verlängerten (ZME 2021 14) Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte am 21. April 2021 entlassen. Am 29. Juli 2021 versetzte die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft erneut bis am 26. Oktober 2021 in Untersuchungshaft, weil er unter anderem verdächtigt wird, am 25. Mai und 17. Juni 2021 Postfächer in Deutschland gemietet und sich dort GBL zustellen gelassen zu haben (ZME 2021 69 act. 1). Am 2. August 2021 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auf dessen Ersuchen (U-act. 4.3.001) den vorzeitigen Strafvollzug (U-act. 4.3.002).a)Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 15. September 2021 (U-act. 4.3.006) wies die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. September 2021 wie folgt ab (ZME 2021 84;U-act. 4.3.010 Dispo-Ziff. 1 f.):1.Das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. der Untersuchungshaft wird abgewiesen. Demnach dauert die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz ZME 2021 69 vom 29. Juli 2021 angeordnete Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2021 fort.2.Der Beschuldigte kann jederzeit bei der Gesuchsgegnerin [Staatsanwaltschaft] ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen.Nach dieser Abweisung ersuchte der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft darum, weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug verbleiben und an einem Entwöhnungsprogramm in der Klinik Zugersee teilnehmen zu können(U-act. 4.3.011). Dem Ersuchen um Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug entsprach die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. September 2021(U-act. 4.3.012). Dennoch erhob der Beschuldigte gegen die Ablehnung der Haftentlassung am 6. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte seine Haftentlassung. Am 8. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Amt für Justizvollzug mit, die geplante Versetzung des Beschuldigten in die Klinik rechtfertige sich angesichts der Beschwerde ans Kantonsgericht nicht (U-act. 4.3.016). Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht zurück (BEK 2021 145).b)Am 25. Oktober 2021 erliess die Einzelrichterin den neu begründeten Entscheid vom 29. September 2021 mit gleichem Dispositiv. Am 28. Oktober 2021 beschwerte sich der Beschuldigte erneut beim Kantonsgericht. Er verlangt seine unverzügliche Haftentlassung und die Aufhebung der Verfügung der Einzelrichterin. Zur Beschwerde liess sich die Staatsanwaltschaft wiederum mit der dem Kantonsgericht am 4. November 2021 eingegangenen Eingabe vom 3. No­vember 2021 sehr ausführlich vernehmen (KG-act. 6). Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie als Haftentlassungsgesuch entgegen zu nehmen und zur Bearbeitung der Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und subeventualiter sei sie abzuweisen.2.Mit dem am 25. Oktober 2021 erlassenen Entscheid behielt die Zwangsmassnahmenrichterin den Beschuldigten in der bis am 26. Oktober 2021 angeordneten Untersuchungshaft. Der Beschuldigte beanstandet mit seiner Beschwerde vom 28. Oktober 2021, auch nach dem 26. Oktober 2021 noch in Haft zu sitzen, weshalb er die neue Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erneut mit Beschwerde anfechten müsse, obwohl die richterlich angeordnete Haft abgelaufen sei. Insofern ist jedoch nicht die Verfügung der Einzelrichterin Anfechtungsgegenstand, sondern das Verhalten der Staatsanwaltschaft, welche den Beschuldigten in der Meinung, er befinde sich im vorzeitigen Strafvollzug, nicht aus der Haft entlässt. Gegen diese Verfahrenshandlung ist die Beschwerde zulässig (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Haftentlassung