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BEK 2021 147

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2021-11-19 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 27. September 2021 wies die untere Aufsichtsbehör- de eine Beschwerde der Schuldnerin gegen die Pfändung Nr. xx des Betrei- bungsamtes Höfe vom 4. Juni 2021 (bzw. Pfändungsurkunde vgl. KB 3 f. bzw. BB 2) ab, soweit darauf einzutreten war. Die Schuldnerin erhob rechtzeitig Beschwerde und beantragt, es seien ihr Fahrkosten zurückzuerstatten und eine neue Berechnung ihres Existenzminimums vorzunehmen. Sie verweist in Bezug auf Letzteres auf eine höhere Berechnung im Eheschutzverfahren von Fr. 3‘190.00 und bestreitet ihre Schuldnerstellung bezüglich angeblich durch ihren Mann eingegangener Schuldverhältnisse.

E. 2 Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren- Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilpro- zessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (ZK2 2020 72 vom 27. November 2020 E. 2.b m.H.).

E. 3 Die Beschwerdeführerin bestreitet bezüglich den Fahrkosten nicht, diese wie der Vorderrichter ausführt, erstinstanzlich verspätet geltend gemacht zu

Kantonsgericht Schwyz 3 haben. Insofern ist auf ihren Antrag der Bezahlung von Fahrkosten nicht ein- zutreten. Ebensowenig setzt sie sich mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander, wonach zusammengefasst das Betreibungsamt nach erteilter Rechtsöffnung ihre Schuldnerstellung nicht mehr zu prüfen habe. Ebenfalls geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Erwägungen des Vor- derrichters ein, wonach die betreibungsamtliche Berechnung ihres Existenz- minimums nicht zu beanstanden sei, weil ihr die durch das Sozialamt gedeck- ten Auslagen zufolge Kompensation der nicht an ihr Einkommen angerechne- ten Sozialleistungen beim Existenzminimum nicht angerechnet wurden. Somit ist insgesamt mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten.

E. 4 Das Verfahren ist vorbehältlich hier noch nicht anzunehmender mut- bzw. böswilliger Prozessführung kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 19. November 2021 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. November 2021 BEK 2021 147 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 27. September 2021, APD 2021 16);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 27. September 2021 wies die untere Aufsichtsbehör- de eine Beschwerde der Schuldnerin gegen die Pfändung Nr. xx des Betrei- bungsamtes Höfe vom 4. Juni 2021 (bzw. Pfändungsurkunde vgl. KB 3 f. bzw. BB 2) ab, soweit darauf einzutreten war. Die Schuldnerin erhob rechtzeitig Beschwerde und beantragt, es seien ihr Fahrkosten zurückzuerstatten und eine neue Berechnung ihres Existenzminimums vorzunehmen. Sie verweist in Bezug auf Letzteres auf eine höhere Berechnung im Eheschutzverfahren von Fr. 3‘190.00 und bestreitet ihre Schuldnerstellung bezüglich angeblich durch ihren Mann eingegangener Schuldverhältnisse.

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren- Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilpro- zessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (ZK2 2020 72 vom 27. November 2020 E. 2.b m.H.).

3. Die Beschwerdeführerin bestreitet bezüglich den Fahrkosten nicht, diese wie der Vorderrichter ausführt, erstinstanzlich verspätet geltend gemacht zu

Kantonsgericht Schwyz 3 haben. Insofern ist auf ihren Antrag der Bezahlung von Fahrkosten nicht ein- zutreten. Ebensowenig setzt sie sich mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander, wonach zusammengefasst das Betreibungsamt nach erteilter Rechtsöffnung ihre Schuldnerstellung nicht mehr zu prüfen habe. Ebenfalls geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Erwägungen des Vor- derrichters ein, wonach die betreibungsamtliche Berechnung ihres Existenz- minimums nicht zu beanstanden sei, weil ihr die durch das Sozialamt gedeck- ten Auslagen zufolge Kompensation der nicht an ihr Einkommen angerechne- ten Sozialleistungen beim Existenzminimum nicht angerechnet wurden. Somit ist insgesamt mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten.

4. Das Verfahren ist vorbehältlich hier noch nicht anzunehmender mut- bzw. böswilliger Prozessführung kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 19. November 2021 rfl