opencaselaw.ch

BEK 2021 143

Konkurseröffnung

Schwyz · 2021-11-10 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 September 2021 (ZES 2021 417) mit Schreiben vom 8. November 2021 zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzu- schreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

- Parteientschädigungen nicht anfielen;

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die C.________ AG (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Be- treibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. November 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. November 2021 BEK 2021 143 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2021, ZES 2021 417);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ihre Beschwerde vom

23. September 2021 (ZES 2021 417) mit Schreiben vom 8. November 2021 zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzu- schreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

- Parteientschädigungen nicht anfielen;

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die C.________ AG (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Be- treibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. November 2021 kau