SchKG-Beschwerde (Pfändungsanschluss) | SchKG-Beschwerde
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 22. Oktober 2021BEK 2021 140MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschwerdeführer,gegen1.Betreibungsamt Steinen,Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,Beschwerdegegner,2.Zentrale Inkassostelle der Gerichte,Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchKG-Beschwerde (Pfändungsanschluss)(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. September 2021, APD 2021 9);-hat die Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Im Verfahren APD 2021 9 behandelte der Vorderrichter ausschliesslich die Frage der Zulässigkeit der provisorischen Anschlusspfändung der Beschwerdegegnerin 2 in der Betreibung Nr. xx des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer laut Pfändungsurkunde vom 2. März 2021(vgl. Vi-act. 5/1 Betreibung xx „Anschluss gemässBGE 142 III 174“ sowieVi-act. 1 E. 1 und Vi-act. 3). Er trat mit Verfügung vom 8. September 2021 auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2021(Vi-act. 2 Antrag Ziff. 5) wegen Verspätung nicht ein. Dagegen beschwert sich der Beschwerdeführer rechtzeitig beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde und stellt diverse Anträge, unter anderem als Erstes, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Laut Beschwerdebegründung (KG-act. 1 S. 15 Ziff. 4.1) verkenne die Vorinstanz, dass eine Beschwerde gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschwerdeführer,gegen1.Betreibungsamt Steinen,Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,Beschwerdegegner,2.Zentrale Inkassostelle der Gerichte,Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,Beschwerdegegnerin,
betreffend
SchKG-Beschwerde (Pfändungsanschluss)