Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
E. 2 Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
E. 6 September 2021, SU 2021 5839);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Mai 2021 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner gestellt hatte (U-act. 3.1.001), eröffnete die Staats- anwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner, dem vorgeworfen wurde, den Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 auf der Baustelle an der F.________strasse xx in 8808 Pfäffikon aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit mit der Baggerschaufel am Kopf getroffen und ihm ein Schädelhirn- trauma zugefügt zu haben (U-act. 9.1.001). Bevor die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend einfache und fahrlässige Körperverletzung (Art. 123 und Art. 125 Abs. 1 StGB) mit Verfügung vom 6. September 2021 einstellte, fanden polizeiliche Befragungen des Beschwerdeführers (U-act. 10.1.001), des Beschwerdegegners (U-act. 10.1.002) und der Auskunftsperson H.________ (U-act. 10.1.003) sowie eine Vergleichsverhandlung im Sinne von Art. 316 StPO statt (U-act. 10.2.001). Weitere Untersuchungshandlungen, wie beispielsweise Einvernahmen der Beteiligten oder der Auskunftsperson als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft, sind keine erfolgt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 17. September 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Fortführung des Strafver- fahrens gegen den Beschwerdegegner sowie die Erhebung der Anklage we- gen Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), eventuell der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der Vorinstanz. Zu- dem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung in der Per- son des Unterzeichnenden zu gewähren (KG-act. 1, S. 2). Der Beschwerde- gegner liess sich daraufhin innert angesetzter Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Beschwerdeantwort anzunehmen ist (KG-act. 2, Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft verwies auf die angefochtene Ver-
Kantonsgericht Schwyz 3 fügung und beantragte, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).
2. a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Pro- zesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vor- schrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Eine Einstellung darf danach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen erfolgen (BGE 143 IV 241, Regeste und E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft in Fällen, die nicht mit Strafbefehl erledigt werden können, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich diese beiden Möglichkei- ten indessen in etwa die Waage, so drängt sich in der Regel besonders bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und 138 IV 186, E. 4.1; vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 15). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1).
b) Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich einer einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Von dieser Bestimmung erfasst sind alle Körperverlet-
Kantonsgericht Schwyz 4 zungen, die nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind (Roth/ Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,
4. A. 2019, Art. 123 StGB N 3; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 123 StGB N 2). Dies trifft auf Verletzungen der körperlichen oder geistigen Ge- sundheit zu, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfor- dern, wie etwa Knochenbrüche, Hirnerschütterungen oder Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen (Ege, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 123 StGB N 1). Die fahrlässige Verursachung einer Körperverletzung ist nach Art. 125 StGB strafbar (Ege, a.a.O., Art. 125 StGB N 1). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwä- gungen der Vorinstanz zur Fahrlässigkeit verwiesen werden (angefochtene Verfügung, E. 8a; Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG).
3. a) Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer, der am 25. Mai 2021 auf einer Baustelle ein Schädelhirntrauma Grad I oder umgangssprach- lich ausgedrückt eine Gehirnerschütterung erlitten habe, werfe dem Be- schwerdegegner vor, ihm diese Verletzung absichtlich zugefügt zu haben. Somit könnte der Straftatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt sein. Der Beschwerdegegner verneine nicht, dem Beschwerdeführer die erwähnte Verletzung zugefügt zu haben, bestreite jedoch den Vorsatz (angefochtene Verfügung, E. 1 und 7). Der Beschwerdeführer vermute eine absichtliche Tatbegehung, weil der Be- schwerdegegner mit ihm nicht zufrieden gewesen sei und ihn vor dem Vorfall
Kantonsgericht Schwyz 5 habe nach Hause schicken wollen. Der Beschwerdegegner bestreite Letzteres ebenso wie die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sie ein Problem gehabt hätten. Es seien keine Indizien ersichtlich, die ein vorsätzliches Han- deln des Beschwerdegegners nahelegen würden, und die Aussagen von H.________ würden jene des Beschwerdegegners stützen. Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer habe nach Hause schicken wollen, und auch das von H.________ beschriebene Verhal- ten des Beschwerdegegners nach dem Unfall spreche dafür, dass dieser nicht mit Vorsatz gehandelt habe. Sodann lägen keine weiteren belastenden Indizi- en vor und es bestehe bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung kein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde (an- gefochtene Verfügung, E. 7b). In Bezug auf die Frage, ob sich der Beschwerdegegner einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte, erwog die Staatsanwalt- schaft, es liege ein grobes Mitverschulden des Beschwerdeführers vor. Gemäss den Aussagen von H.________ habe der Beschwerdegegner ihm und dem Beschwerdeführer gesagt, sie sollten hinter dem Bagger arbeiten und nicht in der Nähe der Baggerschaufel stehen. Der Beschwerdeführer sei aber neben dem Bagger stehen geblieben und habe dort Splittbeton verteilt, obwohl er da nicht hätte stehen dürfen. Diese Aussagen von H.________ würden sich mit jenen des Beschwerdegegners decken. Trotz des Hinweises auf die Gefahren und der klaren Aufforderung, nicht neben dem Bagger zu arbeiten, habe sich der Beschwerdeführer im Bereich des Schwenk-Arms des Baggers aufgehalten. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdegegners habe er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die rechte Seite nicht so gut sehe. Bevor er den Baggerarm geschwenkt habe, habe er nach rechts geschaut, ohne jemanden sehen zu können. Diese Aussagen könnten dem Beschwerdegegner zumindest nicht anklagegenügend widerlegt werden. Aufgrund der Bauart des Baggers, dessen A-Säule nicht gross genug sei, um etwas abzudecken, sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer im
Kantonsgericht Schwyz 6 toten Winkel befunden habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht am Unfallort befunden habe, als der Beschwer- degegner nach rechts geschaut habe, und sich nach Ingangsetzung des Bag- gers unvermittelt dorthin begeben habe. Das Mitverschulden des Beschwerde- führers wiege somit schwer. Der Beschwerdegegner habe schlichtweg nicht damit rechnen können, dass der Beschwerdeführer neben dem Bagger zu arbeiten beginne, zumal er ihn nicht dazu beauftragt habe und vor dem Schwenken des Baggers nach rechts geschaut habe. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs und dränge alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hinter- grund. Demzufolge sei eine fahrlässige Tatbegehung zu verneinen bzw. kön- ne eine solche zumindest nicht anklagegenügend erstellt werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei (angefochtene Verfügung, E. 8b).
b) Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie davon ausgehe, dass er ein grobes Mitverschulden am „Unfall“ trage und nicht am Unfallort hätte stehen dürfen. Die Vorinstanz stütze sich auf die Aus- sagen des Beschwerdegegners und der Auskunftsperson H.________, wel- che sie als glaubhafter als seine diametral divergierenden Aussagen erachte (KG-act. 1, N 10). Er habe bestritten, dass ihm gesagt worden sei, er solle nicht dort arbeiten und sich hinter dem Bagger aufhalten. Selbst H.________ habe sich nicht hinter dem Bagger aufgehalten (KG-act. 1, N 16). Ferner handle es sich beim vorliegenden „Tatwerkzeug“ um einen kleinen, leicht be- dienbaren Bagger, der üblicherweise im Gartenbau verwendet werde und eine volle Rundumsicht biete. Sogar die Vorinstanz habe entgegen der Aussage des Beschwerdegegners zugestehen müssen, dass er nicht in einem toten Winkel hätte stehen können. Der Beschwerdegegner hätte ihn deshalb unab- hängig davon, wo er gestanden sei, sehen müssen, zumal er 1.85 Meter gross sei (KG-act. 1, N 11 f. und 19). Sodann könne der adäquate Kausalzusam- menhang nur durchbrochen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände wie
Kantonsgericht Schwyz 7 das Mitverschulden des Opfers als Mitursache hinzuträten und als wahr- scheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen würden, so- dass sie alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drän- gen würden. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach dies vorliegend der Fall sei, sei falsch. Er sei schlicht dort gestanden, wo er bereits vor dem Unfall gearbeitet habe, und trage deshalb kein Mitverschulden. Die Unvorsichtigkeit des Beschwerdegegners, der nicht genügend aufmerksam gewesen sei und ihn übersehen haben müsse, sei die einzige Ursache des Erfolgs (KG-act. 1, N 15). Es könnten zwar keine weiteren Beweise erhoben werden, da es keine weiteren Zeugen gebe. Dennoch dürfe die Vorinstanz nicht Richter spielen. Es sei deshalb Anklage zu erheben, auch wenn es keine neuen Beweiserhebun- gen gebe (KG-act. 1, N 18).
c) Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner nach rechts geschaut habe, noch nicht am Unfallort befunden und sich nach Ingangsetzung des Baggers un- vermittelt dorthin begeben habe (angefochtene Verfügung, E. 8b). Dieser An- nahme steht indes entgegen, dass keine der befragten Personen von einem plötzlichen oder raschen Standortwechsel des Beschwerdeführers berichtete. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 27. Mai 2021 an, er sei am Kiesschaufeln gewesen und der Bagger sei ungefähr fünf Meter rechts hinter ihm gewesen. Er habe aber nicht darauf geachtet und habe dann einen starken Schlag gegen seinen Kopf verspürt (U-act. 10.1.001, Frage 6). Die Auskunftsperson H.________ sagte aus, der Beschwerdegegner habe ihm und dem Beschwerdeführer gesagt, sie sollten hinter dem Bagger arbeiten. Er sei nach hinten gegangen, der Beschwerdeführer sei jedoch neben dem Bag- ger stehengeblieben und habe dort Splittbeton verteilt. Der Beschwerdegeg- ner habe die Baggerschaufel bewegt, den Beschwerdeführer aber nicht gese- hen und so sei es zum Unfall gekommen (U-act. 10.1.003, Fragen 6 und 8). Der Beschwerdegegner gab zu Protokoll, er könne nicht sagen, ob der Be- schwerdeführer gelaufen oder gestanden sei. Er habe aber das Gefühl, dieser
Kantonsgericht Schwyz 8 sei gestanden (U-act. 10.01.002, Frage 6). Bevor er nach rechts geschwenkt habe, habe er nach rechts geschaut. Den Beschwerdeführer habe er aber nicht gesehen, da dieser im toten Winkel gestanden haben dürfte (U-act. 10.01.002, Frage 4). Aufgrund dieser Aussagen ist entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerde- führer unvermittelt in den Schwenkbereich des Baggers begeben habe. Zur Frage, ob und wie lange sich der Beschwerdeführer im Sichtfeld des Be- schwerdegegners aufhielt, nachdem dieser – wie von sämtlichen befragten Personen mit unterschiedlichem Inhalt beschrieben – Anweisungen betreffend die zu erledigenden Arbeiten erteilt hatte (U-act. 10.1.001, Fragen 27 f.; U-act. 10.1.002, Frage 17; U-act. 10.1.003, Fragen 5–7), lassen sich den Ak- ten keine Aussagen entnehmen. Dieser Umstand dürfte für die Beurteilung, ob ein tatbestandmässiges Verhalten des Beschwerdegegners vorliegt, indes (ebenfalls) relevant sein, zumal die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die A-Säule des Baggers nicht genügend gross gewesen sei, um jemanden abzudecken, und sich der Beschwerdeführer nicht im toten Winkel befunden haben könne (angefochtene Verfügung, E. 8b). Die Staatsanwaltschaft geht sodann von einem schweren Mitverschulden des Beschwerdeführers aus und schliesst die Strafbarkeit des Beschwerdegegners aus diesem Grund aus (vgl. vorstehend E. 3a). Zu bedenken dürfte diesbezüglich aber sein, dass sich der Beschwerdeführer wie erwähnt offenbar nicht unvermittelt in den Gefah- renbereich des Baggers begab und zudem ein temporärer Mitarbeiter war, der am Tag des zu beurteilenden Vorfalls erstmals auf dieser (vgl. U-act. 10.1.002, Frage 3; vgl. U-act. 10.1.003, Frage 4) bzw. überhaupt auf einer Baustelle gearbeitet haben will (U-act. 10.1.001, Fragen 16 f.; vgl. auch U-act. 8.1.001, S. 4). Darüber hinaus räumte der Beschwerdegegner auf die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht über die Gefahren im Schwenkbereich eines Baggers aufgeklärt worden zu sein (U-act. 10.1.002, Frage 15), ein, er habe ihn nicht detailliert aufgeklärt. Er habe es einfach ge- sagt, wie man es auf der Baustelle sage: „He pass auf beim Laufen oder Ste- hen rechts“, (U-act. 10.1.002, Frage 15). Wie es sich mit der Behauptung des
Kantonsgericht Schwyz 9 Beschwerdeführers, er sei gar nicht über die Sicherheitsvorschriften auf einer Baustelle informiert worden (U-act. 10.1.001, Frage 23), verhält, kann vorlie- gend indes offengelassen werden. In Anbetracht des Gesagten kann deshalb entgegen der Staatsanwaltschaft nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine fahrlässige Tatbegehung nicht anklagegenügend festge- stellt werden könne. Die angefochtene Verfügung ist somit in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) aufzu- heben.
d) Im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Tat- bestand der einfachen Körperverletzung setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 7b) nicht auseinander, obschon er mit Beschwerdeantrag Ziffer 1 die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortführung des Strafverfahrens anstrebt (KG-act. 1, S. 2). Mangels Begründung seines Antrags betreffend vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) bzw. wegen fehlender Auseinan- dersetzung mit den entsprechenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft (an- gefochtene Verfügung, E. 7b) ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein- zutreten.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) aufzu- heben. Weitere Weisungen an die Staatsanwaltschaft sind nicht erforderlich. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des- sen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner dem Hauptanlie- gen des Beschwerdeführers entsprechend weiterzuführen ist und einzig im Hinblick auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung eingestellt bleibt,
Kantonsgericht Schwyz 10 rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführer für das Rechtsmittelver- fahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Hinblick auf den anzuwen- denden Honorarrahmen von Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00 gemäss § 13 lit. d GebTRA, den Aufwand für die neunseitige Beschwerde (KG-act. 1) und die geringen rechtlichen Schwierigkeiten erscheint eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von pauschal Fr. 1‘100.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§§ 2 und 6 GebTRA). Das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos;- beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die Einstellung des Strafver- fahrens gegen den Beschwerdegegner betreffend fahrlässige Körperver- letzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
- Der Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 1‘100.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Kantonsgericht Schwyz 11
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 2. Februar 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 31. Januar 2022 BEK 2021 139 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
6. September 2021, SU 2021 5839);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Mai 2021 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner gestellt hatte (U-act. 3.1.001), eröffnete die Staats- anwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner, dem vorgeworfen wurde, den Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 auf der Baustelle an der F.________strasse xx in 8808 Pfäffikon aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit mit der Baggerschaufel am Kopf getroffen und ihm ein Schädelhirn- trauma zugefügt zu haben (U-act. 9.1.001). Bevor die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend einfache und fahrlässige Körperverletzung (Art. 123 und Art. 125 Abs. 1 StGB) mit Verfügung vom 6. September 2021 einstellte, fanden polizeiliche Befragungen des Beschwerdeführers (U-act. 10.1.001), des Beschwerdegegners (U-act. 10.1.002) und der Auskunftsperson H.________ (U-act. 10.1.003) sowie eine Vergleichsverhandlung im Sinne von Art. 316 StPO statt (U-act. 10.2.001). Weitere Untersuchungshandlungen, wie beispielsweise Einvernahmen der Beteiligten oder der Auskunftsperson als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft, sind keine erfolgt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 17. September 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Fortführung des Strafver- fahrens gegen den Beschwerdegegner sowie die Erhebung der Anklage we- gen Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), eventuell der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der Vorinstanz. Zu- dem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung in der Per- son des Unterzeichnenden zu gewähren (KG-act. 1, S. 2). Der Beschwerde- gegner liess sich daraufhin innert angesetzter Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Beschwerdeantwort anzunehmen ist (KG-act. 2, Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft verwies auf die angefochtene Ver-
Kantonsgericht Schwyz 3 fügung und beantragte, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).
2. a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Pro- zesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vor- schrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Eine Einstellung darf danach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen erfolgen (BGE 143 IV 241, Regeste und E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft in Fällen, die nicht mit Strafbefehl erledigt werden können, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich diese beiden Möglichkei- ten indessen in etwa die Waage, so drängt sich in der Regel besonders bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und 138 IV 186, E. 4.1; vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 15). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1).
b) Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich einer einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Von dieser Bestimmung erfasst sind alle Körperverlet-
Kantonsgericht Schwyz 4 zungen, die nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind (Roth/ Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,
4. A. 2019, Art. 123 StGB N 3; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 123 StGB N 2). Dies trifft auf Verletzungen der körperlichen oder geistigen Ge- sundheit zu, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfor- dern, wie etwa Knochenbrüche, Hirnerschütterungen oder Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen (Ege, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 123 StGB N 1). Die fahrlässige Verursachung einer Körperverletzung ist nach Art. 125 StGB strafbar (Ege, a.a.O., Art. 125 StGB N 1). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwä- gungen der Vorinstanz zur Fahrlässigkeit verwiesen werden (angefochtene Verfügung, E. 8a; Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG).
3. a) Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer, der am 25. Mai 2021 auf einer Baustelle ein Schädelhirntrauma Grad I oder umgangssprach- lich ausgedrückt eine Gehirnerschütterung erlitten habe, werfe dem Be- schwerdegegner vor, ihm diese Verletzung absichtlich zugefügt zu haben. Somit könnte der Straftatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt sein. Der Beschwerdegegner verneine nicht, dem Beschwerdeführer die erwähnte Verletzung zugefügt zu haben, bestreite jedoch den Vorsatz (angefochtene Verfügung, E. 1 und 7). Der Beschwerdeführer vermute eine absichtliche Tatbegehung, weil der Be- schwerdegegner mit ihm nicht zufrieden gewesen sei und ihn vor dem Vorfall
Kantonsgericht Schwyz 5 habe nach Hause schicken wollen. Der Beschwerdegegner bestreite Letzteres ebenso wie die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sie ein Problem gehabt hätten. Es seien keine Indizien ersichtlich, die ein vorsätzliches Han- deln des Beschwerdegegners nahelegen würden, und die Aussagen von H.________ würden jene des Beschwerdegegners stützen. Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer habe nach Hause schicken wollen, und auch das von H.________ beschriebene Verhal- ten des Beschwerdegegners nach dem Unfall spreche dafür, dass dieser nicht mit Vorsatz gehandelt habe. Sodann lägen keine weiteren belastenden Indizi- en vor und es bestehe bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung kein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde (an- gefochtene Verfügung, E. 7b). In Bezug auf die Frage, ob sich der Beschwerdegegner einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte, erwog die Staatsanwalt- schaft, es liege ein grobes Mitverschulden des Beschwerdeführers vor. Gemäss den Aussagen von H.________ habe der Beschwerdegegner ihm und dem Beschwerdeführer gesagt, sie sollten hinter dem Bagger arbeiten und nicht in der Nähe der Baggerschaufel stehen. Der Beschwerdeführer sei aber neben dem Bagger stehen geblieben und habe dort Splittbeton verteilt, obwohl er da nicht hätte stehen dürfen. Diese Aussagen von H.________ würden sich mit jenen des Beschwerdegegners decken. Trotz des Hinweises auf die Gefahren und der klaren Aufforderung, nicht neben dem Bagger zu arbeiten, habe sich der Beschwerdeführer im Bereich des Schwenk-Arms des Baggers aufgehalten. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdegegners habe er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die rechte Seite nicht so gut sehe. Bevor er den Baggerarm geschwenkt habe, habe er nach rechts geschaut, ohne jemanden sehen zu können. Diese Aussagen könnten dem Beschwerdegegner zumindest nicht anklagegenügend widerlegt werden. Aufgrund der Bauart des Baggers, dessen A-Säule nicht gross genug sei, um etwas abzudecken, sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer im
Kantonsgericht Schwyz 6 toten Winkel befunden habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht am Unfallort befunden habe, als der Beschwer- degegner nach rechts geschaut habe, und sich nach Ingangsetzung des Bag- gers unvermittelt dorthin begeben habe. Das Mitverschulden des Beschwerde- führers wiege somit schwer. Der Beschwerdegegner habe schlichtweg nicht damit rechnen können, dass der Beschwerdeführer neben dem Bagger zu arbeiten beginne, zumal er ihn nicht dazu beauftragt habe und vor dem Schwenken des Baggers nach rechts geschaut habe. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs und dränge alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hinter- grund. Demzufolge sei eine fahrlässige Tatbegehung zu verneinen bzw. kön- ne eine solche zumindest nicht anklagegenügend erstellt werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei (angefochtene Verfügung, E. 8b).
b) Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie davon ausgehe, dass er ein grobes Mitverschulden am „Unfall“ trage und nicht am Unfallort hätte stehen dürfen. Die Vorinstanz stütze sich auf die Aus- sagen des Beschwerdegegners und der Auskunftsperson H.________, wel- che sie als glaubhafter als seine diametral divergierenden Aussagen erachte (KG-act. 1, N 10). Er habe bestritten, dass ihm gesagt worden sei, er solle nicht dort arbeiten und sich hinter dem Bagger aufhalten. Selbst H.________ habe sich nicht hinter dem Bagger aufgehalten (KG-act. 1, N 16). Ferner handle es sich beim vorliegenden „Tatwerkzeug“ um einen kleinen, leicht be- dienbaren Bagger, der üblicherweise im Gartenbau verwendet werde und eine volle Rundumsicht biete. Sogar die Vorinstanz habe entgegen der Aussage des Beschwerdegegners zugestehen müssen, dass er nicht in einem toten Winkel hätte stehen können. Der Beschwerdegegner hätte ihn deshalb unab- hängig davon, wo er gestanden sei, sehen müssen, zumal er 1.85 Meter gross sei (KG-act. 1, N 11 f. und 19). Sodann könne der adäquate Kausalzusam- menhang nur durchbrochen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände wie
Kantonsgericht Schwyz 7 das Mitverschulden des Opfers als Mitursache hinzuträten und als wahr- scheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen würden, so- dass sie alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drän- gen würden. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach dies vorliegend der Fall sei, sei falsch. Er sei schlicht dort gestanden, wo er bereits vor dem Unfall gearbeitet habe, und trage deshalb kein Mitverschulden. Die Unvorsichtigkeit des Beschwerdegegners, der nicht genügend aufmerksam gewesen sei und ihn übersehen haben müsse, sei die einzige Ursache des Erfolgs (KG-act. 1, N 15). Es könnten zwar keine weiteren Beweise erhoben werden, da es keine weiteren Zeugen gebe. Dennoch dürfe die Vorinstanz nicht Richter spielen. Es sei deshalb Anklage zu erheben, auch wenn es keine neuen Beweiserhebun- gen gebe (KG-act. 1, N 18).
c) Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner nach rechts geschaut habe, noch nicht am Unfallort befunden und sich nach Ingangsetzung des Baggers un- vermittelt dorthin begeben habe (angefochtene Verfügung, E. 8b). Dieser An- nahme steht indes entgegen, dass keine der befragten Personen von einem plötzlichen oder raschen Standortwechsel des Beschwerdeführers berichtete. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 27. Mai 2021 an, er sei am Kiesschaufeln gewesen und der Bagger sei ungefähr fünf Meter rechts hinter ihm gewesen. Er habe aber nicht darauf geachtet und habe dann einen starken Schlag gegen seinen Kopf verspürt (U-act. 10.1.001, Frage 6). Die Auskunftsperson H.________ sagte aus, der Beschwerdegegner habe ihm und dem Beschwerdeführer gesagt, sie sollten hinter dem Bagger arbeiten. Er sei nach hinten gegangen, der Beschwerdeführer sei jedoch neben dem Bag- ger stehengeblieben und habe dort Splittbeton verteilt. Der Beschwerdegeg- ner habe die Baggerschaufel bewegt, den Beschwerdeführer aber nicht gese- hen und so sei es zum Unfall gekommen (U-act. 10.1.003, Fragen 6 und 8). Der Beschwerdegegner gab zu Protokoll, er könne nicht sagen, ob der Be- schwerdeführer gelaufen oder gestanden sei. Er habe aber das Gefühl, dieser
Kantonsgericht Schwyz 8 sei gestanden (U-act. 10.01.002, Frage 6). Bevor er nach rechts geschwenkt habe, habe er nach rechts geschaut. Den Beschwerdeführer habe er aber nicht gesehen, da dieser im toten Winkel gestanden haben dürfte (U-act. 10.01.002, Frage 4). Aufgrund dieser Aussagen ist entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerde- führer unvermittelt in den Schwenkbereich des Baggers begeben habe. Zur Frage, ob und wie lange sich der Beschwerdeführer im Sichtfeld des Be- schwerdegegners aufhielt, nachdem dieser – wie von sämtlichen befragten Personen mit unterschiedlichem Inhalt beschrieben – Anweisungen betreffend die zu erledigenden Arbeiten erteilt hatte (U-act. 10.1.001, Fragen 27 f.; U-act. 10.1.002, Frage 17; U-act. 10.1.003, Fragen 5–7), lassen sich den Ak- ten keine Aussagen entnehmen. Dieser Umstand dürfte für die Beurteilung, ob ein tatbestandmässiges Verhalten des Beschwerdegegners vorliegt, indes (ebenfalls) relevant sein, zumal die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die A-Säule des Baggers nicht genügend gross gewesen sei, um jemanden abzudecken, und sich der Beschwerdeführer nicht im toten Winkel befunden haben könne (angefochtene Verfügung, E. 8b). Die Staatsanwaltschaft geht sodann von einem schweren Mitverschulden des Beschwerdeführers aus und schliesst die Strafbarkeit des Beschwerdegegners aus diesem Grund aus (vgl. vorstehend E. 3a). Zu bedenken dürfte diesbezüglich aber sein, dass sich der Beschwerdeführer wie erwähnt offenbar nicht unvermittelt in den Gefah- renbereich des Baggers begab und zudem ein temporärer Mitarbeiter war, der am Tag des zu beurteilenden Vorfalls erstmals auf dieser (vgl. U-act. 10.1.002, Frage 3; vgl. U-act. 10.1.003, Frage 4) bzw. überhaupt auf einer Baustelle gearbeitet haben will (U-act. 10.1.001, Fragen 16 f.; vgl. auch U-act. 8.1.001, S. 4). Darüber hinaus räumte der Beschwerdegegner auf die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht über die Gefahren im Schwenkbereich eines Baggers aufgeklärt worden zu sein (U-act. 10.1.002, Frage 15), ein, er habe ihn nicht detailliert aufgeklärt. Er habe es einfach ge- sagt, wie man es auf der Baustelle sage: „He pass auf beim Laufen oder Ste- hen rechts“, (U-act. 10.1.002, Frage 15). Wie es sich mit der Behauptung des
Kantonsgericht Schwyz 9 Beschwerdeführers, er sei gar nicht über die Sicherheitsvorschriften auf einer Baustelle informiert worden (U-act. 10.1.001, Frage 23), verhält, kann vorlie- gend indes offengelassen werden. In Anbetracht des Gesagten kann deshalb entgegen der Staatsanwaltschaft nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine fahrlässige Tatbegehung nicht anklagegenügend festge- stellt werden könne. Die angefochtene Verfügung ist somit in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) aufzu- heben.
d) Im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Tat- bestand der einfachen Körperverletzung setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 7b) nicht auseinander, obschon er mit Beschwerdeantrag Ziffer 1 die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortführung des Strafverfahrens anstrebt (KG-act. 1, S. 2). Mangels Begründung seines Antrags betreffend vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) bzw. wegen fehlender Auseinan- dersetzung mit den entsprechenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft (an- gefochtene Verfügung, E. 7b) ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein- zutreten.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) aufzu- heben. Weitere Weisungen an die Staatsanwaltschaft sind nicht erforderlich. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des- sen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner dem Hauptanlie- gen des Beschwerdeführers entsprechend weiterzuführen ist und einzig im Hinblick auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung eingestellt bleibt,
Kantonsgericht Schwyz 10 rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführer für das Rechtsmittelver- fahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Hinblick auf den anzuwen- denden Honorarrahmen von Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00 gemäss § 13 lit. d GebTRA, den Aufwand für die neunseitige Beschwerde (KG-act. 1) und die geringen rechtlichen Schwierigkeiten erscheint eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von pauschal Fr. 1‘100.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§§ 2 und 6 GebTRA). Das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos;- beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die Einstellung des Strafver- fahrens gegen den Beschwerdegegner betreffend fahrlässige Körperver- letzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
3. Der Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 1‘100.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Kantonsgericht Schwyz 11
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 2. Februar 2022 kau