opencaselaw.ch

BEK 2021 138

Sistierung Strafverfahren

Schwyz · 2021-10-13 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Sistierung Strafverfahren | Untersuchungsführung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 September 2021 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist und unbesehen der Frage erhoben werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der ge- setzten Frist nicht bezahlte;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Do-

Kantonsgericht Schwyz 3 natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Straf- rechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 13. Oktober 2021 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. Oktober 2021 BEK 2021 138 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. unbekannte Täterschaft, betreffend Sistierung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

10. September 2021, SU 2021 5100 / SU 2021 5203);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft mit durch den Beschwerdeführer angefochtener Verfügung vom 10. September 2021 das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft mit der Begründung sistierte, dass die Täterschaft bisher nicht habe ermittelt werden können und das Verfahren wieder aufgenommen wer- de, sobald neue Hinweise auf die Täterschaft vorliegen;

- die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdevernehmlassung vom 22. Sep- tember 2021 erklärte, die Verfahren wegen Tätlichkeiten und unerlaubten Be- fahrens des Trottoirs auf den Vorwurf der Missachtung eines Fahrverbots auszudehnen, mangels Ermittlungsansätzen indessen aktuell keine Handhabe für die Weiterführung der Strafuntersuchung habe;

- der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2021 aufge- fordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.00 bis spätestens 8. Oktober 2021 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass ihm diese Verfügung am

24. September 2021 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist und unbesehen der Frage erhoben werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der ge- setzten Frist nicht bezahlte;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Do-

Kantonsgericht Schwyz 3 natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Straf- rechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 13. Oktober 2021 rfl