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BEK 2021 133

provisorische Rechtsöffnung

Schwyz · 2021-12-06 · Deutsch SZ
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 750.00 gedeckt. Der Beschwerdeführerin werden Fr. 500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 98'854 64.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 6. Dezember 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. Dezember 2021 BEK 2021 133 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. August 2021, ZES 2021 162);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe der A.________ AG in der Be- treibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen die B.________ AG anstatt für die verlangten Fr. 98‘854.64 nur für Fr. 7‘127.15 (inkl. MWST) nebst Zins zu 5 % seit 16. März 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilte;

- diese Verfügung der Gläubigerin am 3. August 2021 zugestellt wurde;

- die Gläubigerin mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 17. August 2021 (Postaufgabe: 27. August 2021) gegen diese Verfügung „Einsprache“ erhob (KG-act. 2);

- sie diese Eingabe zwar gemäss der Anordnung vom 2. September 2021 (KG-act. 3) am 8. September 2021 unterzeichnet einreichte (KG-act. 4/1);

- sie es aber versäumte, sich aufforderungsgemäss (KG-act. 3) zur offen- sichtlichen Verspätung der „Einsprache“ zu äussern;

- sie auch trotz Hinweis (KG-act. 3) kein begründetes Fristwiederherstel- lungsgesuch stellte;

- indes die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 3. August 2021 am 13. August 2021 abgelaufen und mithin die Eingabe datierend vom 17. August 2021 (Postaufgabe: 27. August 2021) verspätet war;

- somit auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) kostenfällig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) androhungsgemäss (KG-act. 3) nicht einzutreten ist;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 750.00 gedeckt. Der Beschwerdeführerin werden Fr. 500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 98'854 64.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 6. Dezember 2021 kau