opencaselaw.ch

BEK 2021 128

Nichtanhandnahme (UWG und Hausfriedensbruch)

Schwyz · 2021-12-06 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Nichtanhandnahme (UWG und Hausfriedensbruch) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. Dezember 2021BEK 2021 128MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Verantwortliche der B.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendNichtanhandnahme (UWG und Hausfriedensbruch)(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2021, SU 2021 5972);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 30. Juni 2021 eine mit „Anzeige, Schadenersatzforderung“ betitelte Eingabe gegen die Verantwortlichen der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Höfe ein (U-act. 8.1.001) und teilte am 13. Juli 2021 sinngemäss mit, diese Eingabe sei als Strafanzeige mit adhäsionsweiser Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche zu verstehen (U-act. 3.1.002). Die Beschwerdeführerin warf den Beschwerdegegnern u.a. Widerhandlungen gegen das UWG sowie eine Vielzahl weiterer Straftatbestände wie Diebstahl, Drohung oder Hausfriedensbruch vor (U-act. 8.1.001). Nachdem die Strafanzeige der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden war (U-act. 20.0.001), verfügte diese mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Au­gust 2021, dass gegen die Berufungsgegner keine Strafuntersuchung durchgeführt wird und die Verfahrenskosten zulasten des Staates gehen (angefochtene Verfügung, S. 3). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 20. August 2021 (Postaufgabe: 22. August 2021) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Am 24. August 2021 reichte sie eine weitere Eingabe inkl. Beilagen ins Recht (KG-act. 5). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschwerdegegner beantragten in der Folge die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichteten auf Gegenbemerkungen mit Verweis auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 6 und 8). Sodann legte die Beschwerdeführerin am 6. November 2021 (Postaufgabe: 8. November 2021) eine weitere Stellungnahme vor und dehnte ihre Vorwürfe auf einen weiteren Personenkreis aus (KG-act. 12).2.Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Verantwortliche der B.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme (UWG und Hausfriedensbruch)